Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Sofern in dem Berliner Testament nicht die Möglichkeit eingeräumt ist, das der länger lebende Ehegatte das Testament ändern kann, so gilt § 2271 abs. 2 BGB
und eine Änderung der Erbeneinsetzung ist nicht mehr möglich.
Die Mutter kann jedoch zu Lebzeiten das Hausgrundstück an das eine Kind im Rahmen einer Schenkung übertragen und sich gegebenenfalls ein Wohnrecht sichern. Sofern die Mutter vor Ablauf der 10 Jahres-Frist verstirbt, so findet der Wert im Rahmen des sogen. Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. §§ 2325
, 2326 BGB
Anwendung.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Diese Antwort ist vom 06.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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06.02.2013
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18:38
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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