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Bereicherung

| 28. Juni 2015 08:11 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Person B erhält von Person A einen Betrag von 100.000,- €, verbunden mit der Absprache, dass dieses Geld in 4 Wochen zurückzuzahlen sei. A läßt sich von B einen Schuldschein über 100.000,- € unterschreiben, in dem der Rückzahlungstermin aufgeführt ist.

Person B zahlt das Geld nicht zurück, sondern überweist es an Person C.

Nach Ablauf der Frist möchte A seinen Anspruch gegenüber B gerichtlich geltend machen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen das Geld von C zu erhalten, wenn B zwar verurteilt wird, aber angibt das Geld nicht mehr zu besitzen?

28. Juni 2015 | 10:52

Antwort

von


(2487)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
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Guten Tag,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu erteilten Informationen wie folgt:

A hat gegen C keine Ansprüche, da zwischen den beiden keine vertragliche Beziehung besteht.

C ist auch nicht "durch Leistung von A" oder "auf dessen Kosten" bereichert, vgl. § 812 BGB .

B hat das Darlehen zurückzuzahlen unabhängig davon, ob er den Darlehensbetrag noch hat oder nicht.

Nach § 488 BGB ist der Darlehensnehmer verpflichtet, DAS DARLEHEN zurückzuzahlen, nicht "die erhaltenen Geldscheine".


Mit freundlichen Grüßen



Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2015 | 11:15

Könnte B im Falle eines Antrags auf Privatinsolvenz gezwungen werden sich das beiseite geschaffte Geld wieder von C zu besorgen? Ergeben sich für B durch solche Machenschaften keine strafrechtlichen Konsequenzen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juni 2015 | 11:51

Ihre Nachfragen sind keine Nachfragen zum Fall, sondern eigenständige Anfragen, die Sie bitte auch gesondert stellen wollen.

Bewertung des Fragestellers 28. Juni 2015 | 12:13

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

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Sehr geehrter Herr RA Otto,

ich möchte Sie bitten zukünftig keine meiner neuen Fragen mehr zu beantworten. Falls es eine "Negativ-Liste" gibt setzen Sie mich bitte darauf.

Ihre Antwort war zu kurz als dass sie mir tatsächlich weitergeholfen hat. Als Laie formuliert man eine Frage vielleicht nicht so allumfassend, dass damit alle Möglichkeiten erwähnt sind. Als Fragesteller und Laie denkt man sich, dass der Anwalt schon erkennt, worum es dem Fragesteller in der Sache geht. Meine Frage zielte darauf, welche Möglichkeiten A hat an sein Geld zu kommen. Zumindest die erste Frage der Nachfrage, ob im Falle eines Antrags auf Privatinsolvenz B gezwungen werden kann das Geld von C zurückzuholen wäre e i n e Möglichkeit, die wohl der Ursprungsfrage durchaus zugeordnet werden kann.

Wer hier regelmäßig im Forum mitliest sieht, dass fast alle Kolleginnen und Kollegen von Ihnen die Nachfragen relativ großzügig auslegen und -zwar manchmal mit Hinweis, dass es eigentlich eine neue Frage ist

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Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Fragen dann, wenn sie mir zugeteilt werden. Sie auf eine meines Wissens nach nicht existierende Negativliste zu setzen, kann ich nicht nachkommen.

Ihre erste Frage zielte auf Ansprüche des A gegen C, diese Frage ist, wenngleich auch kurz, klar beantwortet.

Anscheinend gehören Sie aber auch zu den Fragestellern, die erst einmal eine allgemeine Frage zum Mindestpreis stellen, um dann durch die Nachfragefunktion ihr konkretes Rechtsanliegen bearbeitet zu bekommen.

Es mag sein, dass es Kollegen gibt, die das hinnehmen, ich gehöre nicht dazu, weil ich nicht einsehe, dass durch eine solche Aufweitung der Nachfragefunktion die Wertigkeit anwaltlicher Tätigkeit immer weiter unterhöhlt wird.

Ihre Bewertung kann ich von daher nicht ernst nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Reinhard Otto »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. Juni 2015
2,4/5,0

Sehr geehrter Herr RA Otto,

ich möchte Sie bitten zukünftig keine meiner neuen Fragen mehr zu beantworten. Falls es eine "Negativ-Liste" gibt setzen Sie mich bitte darauf.

Ihre Antwort war zu kurz als dass sie mir tatsächlich weitergeholfen hat. Als Laie formuliert man eine Frage vielleicht nicht so allumfassend, dass damit alle Möglichkeiten erwähnt sind. Als Fragesteller und Laie denkt man sich, dass der Anwalt schon erkennt, worum es dem Fragesteller in der Sache geht. Meine Frage zielte darauf, welche Möglichkeiten A hat an sein Geld zu kommen. Zumindest die erste Frage der Nachfrage, ob im Falle eines Antrags auf Privatinsolvenz B gezwungen werden kann das Geld von C zurückzuholen wäre e i n e Möglichkeit, die wohl der Ursprungsfrage durchaus zugeordnet werden kann.

Wer hier regelmäßig im Forum mitliest sieht, dass fast alle Kolleginnen und Kollegen von Ihnen die Nachfragen relativ großzügig auslegen und -zwar manchmal mit Hinweis, dass es eigentlich eine neue Frage ist


ANTWORT VON

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