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Berechnung von Überstunden und Zuschlägen nach AVR

| 14. Januar 2008 18:37 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc Weckemann



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin in Vollzeit beschäftigt, mein Arbeitsvertrag richtet sich nach:
AVR - In der Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommision
- Landeskirche und Diakonie Württemberg -
für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der
Evangelischen Kirche in Württembeg angeschlossen sind.
Nach meinem Wissen gibt es für meinen Arbeitsbereich keine Diensvereinbarung über Arbeitszeitkonten.

Die SOLL-Arbeitszeit wird monatlich berechnet. Arbeitstage im Monat Mo.-FR. x 7,7 Stunden ohne Feiertage.
Die IST-Arbeitszeit ist die reine Arbeitszeit die ich an allen Wochentagen im Monat tatsächlich geleistet habe, daraus ergeben sich dann Plus- bzw. die Minusstunden, die durch Dienstfreie Arbeitstage von Mo.-Fr. bzw. Mehrarbeit in einer anderen Woche ausgeglichen werden.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden, da wir weder eine 5 Tage- noch eine 6 Tagewoche haben, kann die Arbeitszeit auf die gesamte Woche verteilt werden Mo.-So. wobei ein freier Samstag nicht als Arbeitstag gewertet wird.

Meine Fragen:
1.) Ist es richtig, dass die maximale Arbeitszeit in einer Woche 60 Stunden nicht überschreiten darf.

2.) Müssten nach dem beigefügten Auszug des Tarifvertrags Überstundenzuschläge bezahlt werden.

3.) Ist es richtig, dass die Überstunden wöchentlich berechnet werden, und daraus die Überstunden- zuschläge gezahlt werden.

4.) Müssen bei der Berechnung der IST-Arbeitszeit, nicht die Dienstfreien Tage für
Überstundenausgleich dazugerechnet werden um auf die richtigen Plusstunden zu kommen.


Auszug AVR:

III. ARBEITSZEIT
§ 9 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich
38,5 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von bis
zu 24 Wochen oder einem halben Jahr zugrunde zu legen. Beginn und Ende
des Zeitraums für die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist im Voraus festzulegen.

§ 9c Überstunden, Mehrarbeit für Teilzeitbeschäftigte

(1) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 9) für die Woche dienstplanmäßig bzw.
betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Überstunden sind auf
dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie
spätestens am Vortage anzusagen. Die im Rahmen des § 9 Abs. 3 für die Woche
dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 9 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden
hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden.
Für Teilzeitbeschäftigte darf Mehrarbeit nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten
kann die Ableistung von Mehrarbeit für den Fall eines dringenden betrieblichen
Erfordernisses vereinbart werden. Der Teilzeitbeschäftigte kann die nach
Satz 2 vereinbarte Mehrarbeit dann ablehnen, wenn sie für ihn unzumutbar ist.

(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen
Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der
Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit
berücksichtigt. Muß bei eintägigen Dienstreisen von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern,
die in der Regel an mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres
ständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens die
dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen
für die Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen
Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird der
Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.

(3) Bei der Überstundenberechnung sind für jeden im Berechnungszeitraum liegenden
Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich
eines Wochenfeiertages, an dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter von der Arbeit
freigestellt war, die Stunden mitzuzählen, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich geleistet hätte. Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben
unberücksichtigt.

(4) Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs Arbeitstage innerhalb
eines Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden.
Andere Überstunden sind vorher schriftlich anzuordnen.

(5) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen;
die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats,
spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung
der Überstunden zu erteilen. Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen
werden, werden die Vergütung (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen fortgezahlt. Im übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden nach
Ablauf des Ausgleichszeitraumes lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 20a
Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) gezahlt. Für jede nicht ausgeglichene Überstunde wird die
Überstundenvergütung (§ 20a Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.



.

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihnen Ihre Fragen wie folgt:

1.)
Gemäß § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde darf diese jedoch auf bis zu 10 Stunden verlängert werden (entspricht dann höchstens 60 Wochenstunden). Hierbei ist aber zu beachten, dass innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten die verlängerte Arbeitszeit auf durchschnittlich acht Stunden werktäglich ausgeglichen sein muss. (im Schnitt von 6 Monaten darf somit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit höchstens 48 Stunden betragen)

2.)
Gemäß § 9 c Abs. 5 des beigefügten Tarifvertragauszuges müssten Überstundenzuschläge bezahlt werden. Für durch Freizeit ausgeglichene Überstunden müsste dies nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes geschehen. Für nicht ausgeglichene Überstunden müsste die vereinbarte Überstundenvergütung bezahlt werden.

3.)
Gemäß den Regelungen in dem von Ihnen zitierten Tarifvertrag ist dies der Fall.

4.)
Ja. Andernfalls würden Sie durch die Ausgleichung 7,7 Überstunden leisten müssen, um auf Ihre vertragliche wöchentliche Arbeitszeit zu kommen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 9 c Abs. 3 des beigefügten Tarifvertragstextes.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Weckemann
Rechtsanwalt
--------------------
Marc Weckemann
C-G-W Rechtsanwälte

Postfach 1543
76605 Bruchsal

Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31

Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de

Rückfrage vom Fragesteller 16. Januar 2008 | 15:06

Guten Tag Herr Rechtsanwalt Marc Weckemann,

ich habe noch eine Zusatzfrage:

Kann ich anonym bleiben, wenn ich Sie beauftragen würde von der Hauptverwaltung meines Arbeitgebers Unterlagen
einzufordern um meine Rechte durch Sie wasserdicht feststellen zu lassen, oder kann mein Arbeitgeber bei nicht
Bekanntgabe meiner Person die Herausgabe der Unterlagen verweigern?
Da in meinem Arbeitsvertrag nur auf den Tarifvertrag hingewiesen wird, wären ergänzende oder abweichende
Dienstvereinbarungen: zum Arbeitszeitmodell (z.B. 5 Tagewoche oder 6 Tagewoche usw.), zur berechnung der Arbeitszeit
(speziell Überstundenberechnung und deren Handhabung) von Bedeutung.
Es wäre auch interessant zu erfahren wer die Überstunden genehmigt wenn es keinen Personalrat gibt und mit wem dann
die Dienstvereinbarungen abgeschlossen weden.



Auszug aus §28a Dauer des erholungsurlaubs

Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder Dienststplanmäßig im Durchschnitt des
Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwocheverteilt, erhöt sich der Urlaub für jeden zusätzlichen
Arbeitstag im Urlausjahr um 1/260 des Urlaubs nach Anlage 6 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.

Frage: Wie ist festzustellen ob das für mich zutrifft, habe z.B. im Jahr an 25 Samstagen gearbeitet.

Rückfrage vom Fragesteller 16. Januar 2008 | 15:06

Guten Tag Herr Rechtsanwalt Marc Weckemann,

ich habe noch eine Zusatzfrage:

Kann ich anonym bleiben, wenn ich Sie beauftragen würde von der Hauptverwaltung meines Arbeitgebers Unterlagen
einzufordern um meine Rechte durch Sie wasserdicht feststellen zu lassen, oder kann mein Arbeitgeber bei nicht
Bekanntgabe meiner Person die Herausgabe der Unterlagen verweigern?
Da in meinem Arbeitsvertrag nur auf den Tarifvertrag hingewiesen wird, wären ergänzende oder abweichende
Dienstvereinbarungen: zum Arbeitszeitmodell (z.B. 5 Tagewoche oder 6 Tagewoche usw.), zur berechnung der Arbeitszeit
(speziell Überstundenberechnung und deren Handhabung) von Bedeutung.
Es wäre auch interessant zu erfahren wer die Überstunden genehmigt wenn es keinen Personalrat gibt und mit wem dann
die Dienstvereinbarungen abgeschlossen weden.



Auszug aus §28a Dauer des erholungsurlaubs

Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder Dienststplanmäßig im Durchschnitt des
Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwocheverteilt, erhöt sich der Urlaub für jeden zusätzlichen
Arbeitstag im Urlausjahr um 1/260 des Urlaubs nach Anlage 6 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.

Frage: Wie ist festzustellen ob das für mich zutrifft, habe z.B. im Jahr an 25 Samstagen gearbeitet.

Ergänzung vom Anwalt 16. Januar 2008 | 21:43

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfragen kann ich Ihnen wie folgt beantworten:

Sie selbst betreffende Unterlagen wird Ihr Arbeitgeber sicherlich nicht herausgeben, ohne dass eine Bevollmächtigung durch Sie angezeigt werden kann.

Betriebsvereinbarungen, bzw. in Ihrem Fall Dienstvereinbarungen könnten hier durchaus, ergänzend zu dem bestehenden Tarifvertrag, eine Rolle spielen (Tarifvorbehalt). Tarifverträge und bestehende Dienstvereinbarungen könnten wohl besorgt werden (Auch ohne Namensnennung). Selbstverständlich können Sie diese auch selbst von Ihrer Dinsstelle bzw. Mitarbeitervertretung erhalten.

Dienstvereinbarungen werden grundsätzlich von der Dienststelle und dem Personalrat gemeinsam abgeschlossen und dann in der Dienststelle bekannt gemacht. Kirchliche Einrichtungen unterliegen aber grundsätzlich nicht dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. den Personalvertretungsgesetzen. Bei der evangelischen Kirche sind diesbezüglich Mitarbeitervertretungen vorgesehen. Diese können auch Dienstvereinbarungen abschließen. Inwiefern in Ihrem Fall eine Mitbestimmung einer Mitarbeitervertretung bzgl. der Überstunden vorgesehen ist, kann ohne nähere Überprüfung nicht beurteilt werden.

Bzgl. des von Ihnen zitierten § 28a ist die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit entscheidend. Ist demnach Ihre wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage verteilt, so sind die zusätlichen Tage mit 1/260 ihres festgelegten Urlaubs zu berücksichtigen. Bsp: Wenn Sie in den 23 Wochen in denen Sie Samstags gearbeitet haben, auch Mo.-Fr. gearbeitet haben (sechs-Tage Woche), so müssten die Samstage mit jeweils 1/260, insgesamt also 23/260, Ihres Jahresurlaubs als zusätzlicher Urlaubsanspruch zu berücksichtigen sein. Hätten Sie in diesen 23 Wochen aber anstatt dem Samstag an einem anderen Werktag frei gehabt, so hätten die Samstage keine Auswirkung auf Ihren Urlaubsanspruch.

Selbsverständlich stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beauftragung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Weckemann
Rechtsanwalt

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