Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihnen Ihre Fragen wie folgt:
1.)
Gemäß § 3 ArbZG
darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde darf diese jedoch auf bis zu 10 Stunden verlängert werden (entspricht dann höchstens 60 Wochenstunden). Hierbei ist aber zu beachten, dass innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten die verlängerte Arbeitszeit auf durchschnittlich acht Stunden werktäglich ausgeglichen sein muss. (im Schnitt von 6 Monaten darf somit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit höchstens 48 Stunden betragen)
2.)
Gemäß § 9 c Abs. 5 des beigefügten Tarifvertragauszuges müssten Überstundenzuschläge bezahlt werden. Für durch Freizeit ausgeglichene Überstunden müsste dies nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes geschehen. Für nicht ausgeglichene Überstunden müsste die vereinbarte Überstundenvergütung bezahlt werden.
3.)
Gemäß den Regelungen in dem von Ihnen zitierten Tarifvertrag ist dies der Fall.
4.)
Ja. Andernfalls würden Sie durch die Ausgleichung 7,7 Überstunden leisten müssen, um auf Ihre vertragliche wöchentliche Arbeitszeit zu kommen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 9 c Abs. 3 des beigefügten Tarifvertragstextes.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Weckemann
Rechtsanwalt
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Marc Weckemann
C-G-W Rechtsanwälte
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76605 Bruchsal
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Guten Tag Herr Rechtsanwalt Marc Weckemann,
ich habe noch eine Zusatzfrage:
Kann ich anonym bleiben, wenn ich Sie beauftragen würde von der Hauptverwaltung meines Arbeitgebers Unterlagen
einzufordern um meine Rechte durch Sie wasserdicht feststellen zu lassen, oder kann mein Arbeitgeber bei nicht
Bekanntgabe meiner Person die Herausgabe der Unterlagen verweigern?
Da in meinem Arbeitsvertrag nur auf den Tarifvertrag hingewiesen wird, wären ergänzende oder abweichende
Dienstvereinbarungen: zum Arbeitszeitmodell (z.B. 5 Tagewoche oder 6 Tagewoche usw.), zur berechnung der Arbeitszeit
(speziell Überstundenberechnung und deren Handhabung) von Bedeutung.
Es wäre auch interessant zu erfahren wer die Überstunden genehmigt wenn es keinen Personalrat gibt und mit wem dann
die Dienstvereinbarungen abgeschlossen weden.
Auszug aus §28a Dauer des erholungsurlaubs
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder Dienststplanmäßig im Durchschnitt des
Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwocheverteilt, erhöt sich der Urlaub für jeden zusätzlichen
Arbeitstag im Urlausjahr um 1/260 des Urlaubs nach Anlage 6 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.
Frage: Wie ist festzustellen ob das für mich zutrifft, habe z.B. im Jahr an 25 Samstagen gearbeitet.
Guten Tag Herr Rechtsanwalt Marc Weckemann,
ich habe noch eine Zusatzfrage:
Kann ich anonym bleiben, wenn ich Sie beauftragen würde von der Hauptverwaltung meines Arbeitgebers Unterlagen
einzufordern um meine Rechte durch Sie wasserdicht feststellen zu lassen, oder kann mein Arbeitgeber bei nicht
Bekanntgabe meiner Person die Herausgabe der Unterlagen verweigern?
Da in meinem Arbeitsvertrag nur auf den Tarifvertrag hingewiesen wird, wären ergänzende oder abweichende
Dienstvereinbarungen: zum Arbeitszeitmodell (z.B. 5 Tagewoche oder 6 Tagewoche usw.), zur berechnung der Arbeitszeit
(speziell Überstundenberechnung und deren Handhabung) von Bedeutung.
Es wäre auch interessant zu erfahren wer die Überstunden genehmigt wenn es keinen Personalrat gibt und mit wem dann
die Dienstvereinbarungen abgeschlossen weden.
Auszug aus §28a Dauer des erholungsurlaubs
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder Dienststplanmäßig im Durchschnitt des
Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwocheverteilt, erhöt sich der Urlaub für jeden zusätzlichen
Arbeitstag im Urlausjahr um 1/260 des Urlaubs nach Anlage 6 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.
Frage: Wie ist festzustellen ob das für mich zutrifft, habe z.B. im Jahr an 25 Samstagen gearbeitet.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfragen kann ich Ihnen wie folgt beantworten:
Sie selbst betreffende Unterlagen wird Ihr Arbeitgeber sicherlich nicht herausgeben, ohne dass eine Bevollmächtigung durch Sie angezeigt werden kann.
Betriebsvereinbarungen, bzw. in Ihrem Fall Dienstvereinbarungen könnten hier durchaus, ergänzend zu dem bestehenden Tarifvertrag, eine Rolle spielen (Tarifvorbehalt). Tarifverträge und bestehende Dienstvereinbarungen könnten wohl besorgt werden (Auch ohne Namensnennung). Selbstverständlich können Sie diese auch selbst von Ihrer Dinsstelle bzw. Mitarbeitervertretung erhalten.
Dienstvereinbarungen werden grundsätzlich von der Dienststelle und dem Personalrat gemeinsam abgeschlossen und dann in der Dienststelle bekannt gemacht. Kirchliche Einrichtungen unterliegen aber grundsätzlich nicht dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. den Personalvertretungsgesetzen. Bei der evangelischen Kirche sind diesbezüglich Mitarbeitervertretungen vorgesehen. Diese können auch Dienstvereinbarungen abschließen. Inwiefern in Ihrem Fall eine Mitbestimmung einer Mitarbeitervertretung bzgl. der Überstunden vorgesehen ist, kann ohne nähere Überprüfung nicht beurteilt werden.
Bzgl. des von Ihnen zitierten § 28a ist die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit entscheidend. Ist demnach Ihre wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage verteilt, so sind die zusätlichen Tage mit 1/260 ihres festgelegten Urlaubs zu berücksichtigen. Bsp: Wenn Sie in den 23 Wochen in denen Sie Samstags gearbeitet haben, auch Mo.-Fr. gearbeitet haben (sechs-Tage Woche), so müssten die Samstage mit jeweils 1/260, insgesamt also 23/260, Ihres Jahresurlaubs als zusätzlicher Urlaubsanspruch zu berücksichtigen sein. Hätten Sie in diesen 23 Wochen aber anstatt dem Samstag an einem anderen Werktag frei gehabt, so hätten die Samstage keine Auswirkung auf Ihren Urlaubsanspruch.
Selbsverständlich stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beauftragung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Weckemann
Rechtsanwalt