Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Bedauerlicherweise findet sich in gesetzlichen Vorschriften keine Vergütungsregelungen für Überstunden Zwar ist in § 17 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz die Vergütung für Azubis ausdrücklich geregelt, auch dort ist aber über die Berechnungsweise nichts gesagt.
Richtig ist dennoch, bei der Berechnung der Überstundenvergütung einfach das Entgelt zugrunde zulegen, das der Mitarbeiter pro Stunde erhält. Ist ein Stundenlohn vereinbart, gilt dieser. Erhält der Mitarbeiter ein monatliches Entgelt, berechnet man den Durchschnittssatz.
Beispiel: Ein Angestellter mit einer Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche, bekommt ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.000 €. Ausgehend von 4,33 Wochen pro Monat berechnet man dementsprechend folgenden Durchschnittsstundenlohn: 2.000 € : 4,33 € : 25 (Stunden) = 18,48 €.
Bei der Berechnung ist also in jedem Falle die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zugrundezulegen, also in Ihrem Fall 40 Stunden.
Da für die ersten 4 Stunden keine Gegenleistung geschuldet sein soll, bleiben diese Stunden bei der Vergütung ausser Ansatz. Da Sie diese Regelung im Arbeitsvertrag akzeptiert haben, ist diese Klausel auch bei Beendigung und Auszahlung der Überstunden zu beachten. Sittenwidrig oder sonst unwirksam ist diese Regelung nicht.
Der Stundenlohn ist also anhand der vertraglichen Arbeitszeit zu errechnen. Die "freien Überstunden" sind von der so errechneten Vergütung aber abzuziehen. Spezielle gesetzliche Regelungen existieren hierzu nicht, vielmehr ergibt sich dies auch allgemeinen arbeitsrechtlichen Erwägungen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit zufriedenstellend im Rahmen dieser Erstberatungsplattform beantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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