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Berechnung des Kindesunterhaltes OLG Stuttgart

26. Januar 2025 15:29 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um komplexe Berechnungen zu dem bereinigten Nettoeinkommens im Kontext zu der Bedarfsberechnung nach DD-Tabelle.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Bezug auf die Ausbildungsvergütung meines Sohnes ab September 2024 ca.1000 Euro netto möchte ich den von mir zu zahlenden Unterhalt für meinen Sohn - derzeit 17 Jahre alt überprüfen.
Der Unterhalt wurde im September 2020 gemäß des Vergleiches vor dem Familiengericht festgestellt und mit 100 % des Regelbetrages für beide Kinder berechnet. Kindergeld wird an die Kindermutter ausgezahlt. Beide Kinder wohnen bei der Kindermutter. Meine Tochter ist 19 Jahre alt und besucht momentan letzte Klasse Gymnasium und wird dieses Jahr ein Abitur schreiben. Sie hat kein Einkommen und mir liegen momentan keine Daten bezüglich des Einkommens der Kindermutter vor. In diesem Zusammenhang möchte nur die Prüfung des Kindesunterhaltes meines Sohnes durchführen.

Im Moment zahle ich 521,50.- Euro an meinen Sohn und 438 Euro an meine Tochter. Zusätzlich zahle ich freiwillig an meine Tochter 70 Euro monatlich für Mittagessen in der Schule.


Hier die Eckdaten:

Ich bin vollzeitbeschäftigt und habe einen befristeten Arbeitsvertrag, Ich arbeite in Früh-und Spätschicht und zusätzlich nach Bedarf auch in der Nachtschicht und verdiene netto 3500 Euro monatlich. Ich gehe davon aus, weil ich eine Schichtarbeit leiste und zahle Mindestunterhalt, ich werde nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden können
(OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1187)
Meine Warmmiete liegt bei 490 Euro monatlich
Ich fahre tgl. ca. 78 km zu Arbeit (einfache Strecke)
gemäß Südl.10.2.2 Leitlinien
30 km x 2 x 220 Tage x 0,42 Euro x 1/12=462 Euro
48 km x 2x 220 Tage x 0,28 Euro x1/12 = 492,80 Euro
insgesamt 954,8 Euro monatlich ist das korrekt ?
zusätzlich berufliche Aufwendungen Gewerkschaft IG Metall 40,96 Euro monatlich
Mein Einkommen beträgt ca.75000 Euro brutto ich gehe davon aus, dass ich 4% davon also ca.250 Euro monatlich in eine private Altersvorsorge einzahlen kann.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat seit langem erklärt, dass neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung weitere Beiträge in Höhe 4 % vom Gesamtbruttoeinkommen für eine zusätzliche (private bzw. betriebliche) Altersvorsorge in Abzug gebracht werden könne.
ich zahle zusätzlich 100 Euro monatlich an Kindesmutter für Kindesunterhalt Rückstände gemäß der Vereinbarung vor dem Familiengericht.
Ich erhalte Steuerrückerstattung in Höhe von ca. 2000 Euro.

Kind:
geb. 11.09.2008 hat Ausbildungsvergütung in Höhe von 1267 brutto ca. 1000 Euro netto
das Kind wohnt bei der Mutter, diese erhält auch das komplette Kindergeld .Wird noch die Ausbildungsvergütung meines Sohnes mit ausbildungsbedingter Pauschale als Mehrbedarf in Höhe von 100 Euro und zusätzlich mit berufsbedingten Fahrkosten 5% bereinigt ?
Im voraus herzlichen Dank für Ihre Antwort.



Einsatz editiert am 26. Januar 2025 17:57

Einsatz editiert am 26. Januar 2025 18:03

Einsatz editiert am 26. Januar 2025 19:22

26. Januar 2025 | 22:01

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen, wobei ich von folgenden Grunddaten zur Berechnung ausgehe:

1. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen als Vater:

Netto: 3.500 Euro
Abzüge:
Fahrtkosten: 954,80 Euro

Gewerkschaftsbeitrag: 40,96 Euro
Private Altersvorsorge: 250 Euro

Rückstände Kindesunterhalt: 100 Euro

Warmmiete: 490 Euro

Bereinigtes Einkommen: 3.500 - (954,80 + 40,96 + 250 + 100) = 2.154,24 Euro

2. Ausbildungsvergütung des Sohnes:

Ausbildungsvergütung netto: 1.000 Euro

davon abzüglich:

Ausbildungsbedingte Pauschale: 100 Euro

Berufsbedingte Fahrtkosten (5 % der Ausbildungsvergütung): 50 Euro

Anrechenbares Einkommen Ihres Sohnes: 1.000 - (100 + 50) = 850 Euro

3. Bedarfsberechnung:

Bedarf laut Düsseldorfer Tabelle 2025 für 17-jährige (Gruppe 1 bis 1.900 Euro): 649 Euro

Kindergeld 2025: 255 Euro (hälftig angerechnet)

Gesamtbedarf: 649 - 127,50 (Kindergeldanteil) = 521,50 Euro

Bedarfsdeckung durch Eigenverdienst: 850 Euro (Eigenverdienst des Sohnes übersteigt Bedarf von 521,50 Euro)

Da das anrechenbare Einkommen des Sohnes seinen Bedarf von 610 Euro übersteigt, entfällt Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn, da dieser durch eigene Einkünfte vollständig versorgt ist.

Steuerrückerstattungen werden nicht als Einkommen angerechnet, da sie lediglich bereits gezahlte Steuern ausgleichen

Beantragen Sie eine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels vor dem Familiengericht, da die Ausbildungsvergütung des Sohnes zu einer vollständigen Bedarfsdeckung führt. Beiträge zur privaten Altersvorsorge bis zu 4 % des Bruttoeinkommens werden nach meinen Recherchen weiterhin anerkannt.

Legen Sie dabei Ihre aktuelle Einkommenssituation und die Berechnungen dar, um eine Anpassung des Unterhalts im besten Fall auf 0 Euro zu erreichen.

Ich hoffe, Ihre Frage vorbehaltlich einer Ferndiagnose ohne Aktenkenntnis (u.a. des Vergleichs) verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Ergänzung vom Anwalt 26. Januar 2025 | 22:14

Ihr Bereinigtes Einkommen: 3.500 - (954,80 + 40,96 + 250 + 100 + 490) = 1.664,24 Euro

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