Guten Tag,
die Angaben des Unternehmens sind grundsätzlich falsch. Wenn Ihnen die Abfindung bereits am 29.12.2005 gutgeschrieben wurde, so muss diese entsprechend dem Zuflussprinzip auch im Veranlagungszeitraum 2005 versteuert werden.
Problematisch bei der Besteuerung ist, dass zum einen die Steuerfreibeträge ab dem 31.12.2005 weggefallen sind, zum anderen eine Abfindung - neben dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen - nur dann steuerrechtlich ermäßigt behandelt wird, wenn diese aus Anlass und im Zusammenhang mit einer vom Arbeitgeber veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen worden ist. Dies ist bereits problematisch, wenn nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Abfindung (dem 29.12.2005) auch ein Beendigungstatbestand, sei es eine arbeitgeberseitige Kündigung, sei es ein vom Arbeitgeber veranlasster Aufhebungsvertrag, bestand. Ich gehe anhand Ihrer Angaben davon aus, dass zum 31.03.2006 die tatsächliche Beendigung erfolgte, der Ausspruch einer Kündigung aber noch im Dezember 2005 erfolgt ist. Insoweit wäre die Zahlung der Abfindung im Jahre 2005 auch noch in Orndung. Wenn allerdings der Beendigungstatbestand (Kündigung, Aufhebungsvertrag) erst im März 2006 erfolgte, wird das Finanzamt die Abfindung, die dann ja vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden wäre, nicht steuerbegünstigt ansehen.
Insoweit erscheint mir auch die Auskunft der Lohnbuchhaltung falsch. Wenn Ihr Arbeitgeber für das Jahr 2005 die Lohnsteuern einbehalten und auch abgezogen hat, ist eine steuerliche höhere Belastung im Jahre 2006 kaum vorstellbar. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn Sie beim neuen Arbeitgeber erheblich mehr verdienen. Eine im Jahr 2006 ausgezahlte Abfindung hätte ohne den Steuerfreibetrag ausgezahlt werden müssen, so dass schon aus diesem Grund eine steuerliche Mehrbelastung im Jahre 2006 auf Sie zugekommen wäre.
Grundsätzlich ist der Steuerfreibetrag mit 7.200,00 € für das Jahr 2005 richtig ermittelt. Dies entspricht dem Freibetrag im § 3 Ziffer 9 des EStG
. Nur wenn Sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und das Arbeitsverhältnis mind. 15 Jahre bestanden hat, würde sich der Freibetrag auf 9.000,00 € erhöhen. Eine konkrete Berechnung der Besteuerung ist mir ohne genaue Kenntnis der kompletten Einkommenssituation und der letzten Lohnabrechnung nicht möglich, dies würde aber auch den Rahmen dieser Erstberatung sprengen.
Zusammenfassend:
Die Abfindung ist, weil sie noch im Dezember 2005 gezahlt worden ist, auch in diesem Jahr zu besteuern. Der Ansatz der Steuerfreibeträge ist allerdings nur richtig, wenn bereits im Dezember 2005 auch ein Beendigungstatbestand vorlag.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Herr Weiß,
Sie haben Recht, ich bin im Oktober 2005 gekündigt worden vom Arbeitgeber und hatte 5 Monate Kündigungsfrist (14 Jahre Betriebszugehörigkeit). Mein Alter 42 Jahre.
Sie haben mir sehr geholfen mit Ihrer kompetenten Antwort. Ich kann Sie nur weiterempfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Koblenzer
Guten Tag,
danke für die nette Bewertung. Wenn Sie diese nicht als Nachfrage formulieren, sondern als Bewertung, machen Sie gleichzeitig etwas Werbung für diese Seite und für mich. Vielen Dank !
Michael Weiß