Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ausgehend von Ihrer Schilderung unter Berücksichtigung des Einsatzes möchte ich Ihre Frage summarisch wie folgt beantworten:
Seit dem "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" vom 27.12.2005 ist die bisherige Berücksichtigung von Freibeträgen bei Abfindungen zum 31.12.2005 aufgehoben worden. Seit dem 01.01.2006 gibt es für Abfindungen keine Freibeträge mehr. Die Abfindung ist somit in voller Höhe als steuerpflichitges Einkommen zu berücksichtigen. Bezüglich der Berücksichtigung gilt das Zuflussprinzip des § 11 EStG
. Danach ist die Abfindungszahlung dann zu berücksichitgen, wenn der Empfänger wirtschaftlich darüber verfügen kann. Eine Aufteilung der Abfindung in mehrere Teilbeträge für verschiedene Jahre ist möglich. Für die beste steuerliche Lösung wäre die Steuerbelastung durchzurechnen.
Ich hoffe mit dieser Antwort einen Überblick gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Heyne
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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