Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die verlängerten Kündigungsfristen bei langjähriger Beschäftigung gemäß § 622 Absatz 2 Satz 1 BGB gelten nach dem Wortlaut des Gesetzes zwar nur für Kündigungen des Arbeitgebers.
Die Vertragsparteien können aber vereinbaren, dass die Fristen auch auf die Kündigung durch den Arbeitnehmer Anwendung finden. Denn gemäß § 622 Absatz 5 Satz 3 BGB ist die einzelvertragliche Vereinbarung längerer Kündigungsfristen möglich, solange für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart wird als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Absatz 6 BGB).
Laut Ihrem Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass eine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gelten soll. Insofern muss ich mich leider der Einschätzung Ihres Chefs anschließen, dass hier aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit die verlängerte Kündigungsfrist gemäß § § 622 Absatz 2 BGB auch für Ihre Eigenkündigung greifen dürfte.
Es bleibt aber natürlich die Möglichkeit einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da Arbeitgeber erfahrungsgemäß wenig Interesse daran haben, einen wechselwilligen (und daher oftmals weniger motivierten) Arbeitnehmer gegen dessen Willen weiterhin zu verpflichten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen