Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Bei einem Nettoeinkommen von EUR 1.945,- , abzüglich (pauschal) 5 % für berufsbedingte Aufwendungen sowie abzüglich der Krankenversicherungskosten, beträgt der Unterhalt für das 13 Jahre alte Kind unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes in der 2. Einkommensgruppe nach der geltenden Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2009) EUR 314,-. Nachdem die Düsseldorfer Tabelle von drei unterhaltsberechtigten Personen ausgeht, der Kindesvater jedoch offensichtlich nur seinem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist, kommt eine Höherstufung um bis zu 2 Einkommensgruppen in Betracht, wobei sich der Kindesunterhalt in der 4. Einkommensgruppe unter Berücksichtigung des Kindergeldes mit EUR 352,- berechnet.
Im Übrigen kommen als unterhaltsrechtlich beachtliche Abzüge insbesondere Zusatzaufwendungen für die Altersvorsorge, gesundheitsbedingte Mehraufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden in Betracht, wobei Konsumkredite für Hausrat, Möbel oder Pkw dem Unterhaltsgläubiger jedoch grundsätzlich nicht entgegengehalten werden können. Weiterhin können bei konkretem Nachweis ggf. höhere berufsbedingte Aufwendungen als die 5 % - Pauschale berücksichtigt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Zitat " Im Übrigen kommen als unterhaltsrechtlich beachtliche Abzüge insbesondere Zusatzaufwendungen für die Altersvorsorge, gesundheitsbedingte Mehraufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden in Betracht, wobei Konsumkredite für Hausrat, Möbel oder Pkw dem Unterhaltsgläubiger jedoch grundsätzlich nicht entgegengehalten werden können"
Wie verhält es sich bei Immobilienerwerb zum Zwecke der Altersvorsorge ?Kann dieser geltend gemacht werden ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Tilgungsraten für das als Altersvorsoge vorgesehene Immobilieneigentum werden in Höhe von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens akzeptiert werden (vgl. BGH FamRZ 2007S. 879).
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger