Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Aufstellung und Berechnung müßte um einige Positionen geändert werden, teilweise aber auch nicht zu Ihrem Nachteil.
Zu berücksichtigen ist zunächst das Nettoeinkommen.
Grundsätzlich darf die bisherige Ehewohnung in der Trennungszeit voll weiter finanziert werden. Während der Trennungszeit umfassen die abziehbaren Finanzierungslasten die gesamten Zins- und Tilgungsbeträge (!), nach der Scheidung sind nur noch die Zinsen abzuziehen, weil die Tilgung der Vermögensbildung des Eigentümers dient. Insofern dürften hier bei Ihnen ein erheblicher höherer Betrag in Abzug kommen, zumal Sie die gesamte Annuität allein bezahlen.
Eine Wohnwertzurechnung erfolgt in Höhe des Betrages, der anderweitig für eine angemessene Wohnung als Mietzins gezahlt werden muss. Hier dürfte Ihr Ansatz mit dem Wert aus dem Mietspiegel in Ordnung gehen.
Ferner sind abzuziehen, die mit dem Eigentum verbundenen Lasten, wie Grundsteuer und Feuerversicherung, nicht jedoch die laufenden Verbrauchskosten (Müllabfuhr, Heizung, Wasser, Schornsteinfeger, etc.) Hier sollten Sie die Position "Fixkosten Immobilie" prüfen.
Ich gehe davon aus - nachdem Sie die Auszahlung der Arbeitgeberanteile bei KV und PV erhalten - dass Sie privat krankenversichert sind und der Gesamtbeitrag EUR 472 monatlich ausmacht. Dies umfaßt - wie Sie sagen - die KV-Versicherung der ganzen Familie. Hierbei handelt es sich dann um notwendige Ausgaben, die abzusetzen sind.Auch Zusatzversicherungen für Kranken- und Unfallversicherung können angerechnet werden, wenn die Zahlung den ehelichen Lebensverhältnissen entsprochen hat.
Berufsbedingte Fahrtkosten vermindern das unterhaltstechtlich relevante Einkommen. Die Notwendigkeit der Nutzung des eigenen Pkws bedarf der konkretren Darlegung, da sie erheblich teurer ist. Anzuerkennen sind die im Verhältnis zum Wohnsitz ungünstige Lage des Arbeitsplatzes, Außendiensttätigkeit, Einsatz an unterschiedlichen Arbeitsstätten, Arbeitszeiten im Schichtdienst,die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich macht.Nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sind abzusetzen,wenn der Berufstätige keinen besonderen Grund für die Benutzung des privat eigenen Fahrzeuges nennen kann.
Eine Abschreibung für den Computer kann problematisch sein. Es kommt hier auf Ihren Beruf und die berufliche Notwendigkeit an.
Ich möchte vorschlagen, dass Sie durch einen Anwalt nach weiterer konkreter Sachverhaltsabklärung eine Unterhaltsberechnung vornehmen lassen, diesen Betrag dann über das Jugendamit titulieren lassen, diesen Betrag bezahlen und weitergehende Forderungen zurückweisen. Das Prozeßkostenrisiko dürfte hierdurch weiter erheblich eingeschränkt werden.
Ich hoffe,Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
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