Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie den englischen Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist nicht ohne weiteres wieder in Deutschland nutzen können. Vor einer Nutzung müsste gem. § 28 Abs. 5 FeV ein entsprechender Antrag an die deutsche Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Ohne diesen und eine hieraus resultierende Wiederzuerkennung des Rechts, von Ihrer ausl. Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, bleibt Ihr Führerschein ungültig.
Dies steht auch nicht im Widerspruch zu höherrangigem Gemeinschaftsrecht, da es den Mitgliedsstaaten überlassen bleibt, Ihre nationalen polizeirechtlichen Vorschriften auf Inhaber von EU-Führerscheinen anzuwenden, so diese im Aufnahmemitgliedsstaat auffällig werden.
Insoweit steht sowohl nationales als auch Gemeinschaftsrecht einer sofortigen Nutzung nach Sperrfristende entgegen. Eine solche würde insoweit den Tatbestand des § 21 StVG
erfüllen und ist mithin wenig ratsam.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
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