Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Benutzung Kfz mit Suedafrikanischem Kennzeichen

21. April 2009 12:26 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Wir sind eine in Rumaenien ansaessige Firma mit einer Schwesterfirma in Suedafrika.
Fuer unsere Arbeit benoetigen wir ein Spezialfahrzeug (Toyta Landcruiser mit spezieller Inneneinrichtung (Seilwinde)
Das Fahrzeug ist nicht fuer den Personenverkehr gedacht.
Kann das Fahrzeug in die EU verbracht und dort benutzt werden?
Wenn Ja, wie lang?
Es ist an keinem Ort staendig stationiert sondern dauernd in der EU unterwegs.
Der jeweilige Fahrer ist in der Regel Rumaene oder ein Staatsbuerger eines Drittlandes.

21. April 2009 | 14:26

Antwort

von


(207)
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:



Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Zunächst einmal ist es so, dass die hier relevanten Zulassungsbestimmungen, noch Sache des jeweiligen EU-Mitgliedstaates sind.
Daher richtet sich die Zulässigkeit der Benutzung des KFZ nach den jeweiligen Regelungen jedes einzelnen Mitgliedstaates.
Im Wege der Bildung der EU-Rechtseinheit wurden diese Regelungen jedoch weitestgehend vereinheitlicht, sodass die folgenden, sich am deutschen Recht orientierenden Ausführungen, auch für die anderen Mitgliedstaaten gelten werden.

Nach § 20 der Verordnung über die Zulassung von Kraftfahrtzeugen im Straßenverkehr (FZV) dürfen Fahrzeuge vorübergehend mit einer Nicht-EU-Zulassung am detschen Straßenverkehr teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle
eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.

Dabei ist zu beachten, dass, wenn die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst ist und
Sie nicht entspricht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr entspricht, sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmte Stelle verbunden sein muss.

Auch besteht hier die Besonderheit, dass derartige ausländische Fahrzeuge vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen dürfen,
wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind. Dies wird bei in der EU zugelassenen KFZ aufgrund deren Zulassungsformularen bereits vermutet, während es bei in Drittstaaten zugelassenen KFZ durch die zuständigen Behörden verstärkt überprüft wird.

Als vorübergehend im Sinne des Gesetzes gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr.

Dabei ist in Ihrem Fall die Besonderheit zu beachten, dass das Fahrzeug kontinuierlich im EU-Gebiet geführt werden soll.

Es ist davon auszugehen (auch wenn es hierüber noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt), dass die Zulassungsbehörde bei Kenntnis dieses Sachverhaltes, eine Zulassung im EU-Gebiet verlangt - da ansonsten durch diese Vorgehensweise der Gesetzgebungszweck ausgehöhlt und die Steuererhebungsbefugnis der EU-Länder umgangen wird.

Es ist Ihnen daher zu raten, eine Zulassung des KFZ im EU-Raum zu bewirken.

Das nationale Recht privilegiert kraft europäischer Verkehrsabkommen im EU-Raum zugelassene KFZ (zulassungstechnisch), vor Fahrzeugen aus Drittstaaten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen



Mathias Drewelow
Rechtsanwalt



Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de




Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

(207)

Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER