Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die Bußgeldbehörde ahndet den Vorgang nach den geschilderten Beträgen als einfachen Rotlichtverstoss. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoss würde neben einem deutlich höheren Bußgeld zusätzlich noch ein Fahrverbot angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid können Sie binnen zwei Wochen Einspruch einlegen; für die Erfolgsaussichten war es dabei unter Umständen nachteilig, dass Sie sich ohne Akteneinsicht bereits zu der Anhörung geäußert haben.
Die Erfolgsaussichten sind meines Erachtens sehr davon abhängig, wieweit Sie bereits in die Kreuzung eingefahren waren, als die Ampel auf das Rotlicht umschaltete. Ein Rotlichtverstoss ist grundsätzlich auch möglich, wenn die Haltelinie noch bei Grünlicht überfahren wird. Der Bundesgerichtshof hat dazu sogar festgestellt:
"Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in eine Kreuzung einfährt, kann einen qualifizierten Rotlichtverstoß begehen"; vgl. BGH, Beschluß vom 24.06.1999, Az.: 4 StR 61/99
. Maßgeblich ist dann, ob Sie sich bei Rot bereits im Schutzbereich der Kreuzung befanden und ob Sie die Ampel noch sehen konnten.
Unterstellt, dass die Messbereiche sich in der Regel nahe der Haltelinie befinden und Sie selbst erst bei Gelb eingefahren sind, spricht vieles dafür, dass Sie zu spät und damit erst bei Rot in den Schutzbereich der Kreuzung eingefahren sind. Wenn Sie zudem noch mitteilen, dass sogar das Auto vor Ihnen ebenfalls geblitzt wurde, ist davon auszugehen, dass Sie selbst sich beim Umschalten auf Rot noch sehr nahe der Haltelinie befunden haben und daher noch vor dem Schutzbereich der Kreuzung hätten anhalten können. Dann hätte nur ein sog. Haltelinienverstoss vorgelegen, der -wenn überhaupt- nur sehr gering geahndet wird. Zudem haben Sie den Verkehrsstau auf der rechten Spur wahrgenommen und hätten daher auch mit Störungen auf der linken Spur rechnen müssen. In dieser Situation war m.E. besondere Umsicht notwendig, zumal beim Einfahren bei Gelb.
Ich halte Ihre Erfolgsaussichten daher unabhängig von der Frage, ob Sie den Zeugen ausmachen können oder nicht für nicht gut. Eine abschließende Einschätzung ist allerdings ohne Kenntnis der Örtlichkeit und des Akteninhaltes nicht möglich. Für eine vollständige Prüfung der Erfolgsaussichten sollten Sie durch einen Rechtsanwalt zunächst Einsicht in die Akte der Bußgeldbehörde nehmen.
Ich bedaure, keine günstigere Antwort geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Guido Matthes
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