Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Da eine solche Aussage über Ihre Person geeignet ist, Sie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, erfüllt dies den Straftatbestand der üblen Nachrede, sofern eine solche Aussage nicht erweislich wahr ist.
Wenn Sie als Betrügerin bezeichnet werden, so wird damit zum Ausdruck gebracht, dass Sie selbst Straftaten begangen haben. In jedem Fall ist dies nicht hinzunehmen, sofern diese Aussagen nicht erweislich wahr sind.
Die sollten in Betracht ziehen, Strafanzeige gegen ihren Ex Ehemann zu stellen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier relevante Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sind, kann die rechtliche Einschätzung auch völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will diese Plattform nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de
18. Juli 2012
|
14:50
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail: