Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand Ihrer Angaben im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung gern wie folgt beantworte:
Zunächst will ich Sie beruhigen: "Kopf ab" ist nach Art. 102 GG
ausgeschlossen und eine Gefängnisstrafe käme nach meiner Erfahrung für Sie nur dann in Betracht, wenn Sie ein notorischer Dauertäter wären oder neben der Beleidigung auch noch andere Delikte gegen die Politesse verwirklicht worden wären.
Nach Ihren Schilderungen dürfte also eine Geldstrafe zu erwarten sein, die in Tagessätzen zu je XY Euro bemessen wird. Ein Tagessatz entspricht 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens.
Bei der Beleidigung einer Politesse handelt es sich um ein Delikt, das umgangssprachlich als Beamtenbeleidigung bezeichnet wird. Rein juristisch handelt es sich um eine Beleidigung nach § 185 StGB
, wobei bei einer Beleidigung von Beamten fast immer mit der Strafanzeige nach § 194 StGB
gestellt wird.
Bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze kommt es auf den Tathergang, das Verhalten des Täters nach der Tat, die Schwere der Beleidigung etc. an. Da es keinen festen Katalog gibt, mit wie vielen Tagessätzen eine Beleidigung zu bestrafen ist und die Gerichte zudem teilweise sehr unterschiedlich urteilen, lässt sich die Höhe der Geldstrafe nicht zuverlässig einschätzen. Die im Internet zu findenen Beispiele von ausgeurteilten Geldstrafen sind ebenfalls nur bedingt aussagekräftig, da hier nur die Gesamtsumme aber nicht die Anzahl der Tagessätze zu erkennen ist.
Nach meiner vorsichtigen Ersteinschätzung sollten Sie mit 30 bis ca. 50 Tagessätzen rechnen, wobei sich das Strafmaß je nach den Feststellungen des Gerichts noch nach unten oder nach oben deutlich verändern kann.
Zu bedenken ist ferner, dass bei Beleidigungen, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen werden, u. U. auch noch Punkte in Flensburg in Betracht kommen. Hierbei ist jedoch wieder der genaue Tathergang von Bedeutung.
Da die zu erwartende Strafe bei Beamtenbeleidigungen oft recht hoch ausfällt, sollten Sie sich im Falle einer Strafverhandlung oder eines Strafbefehls anwaltlich beraten oder besser noch vertreten zu lassen. Ein Strafverteidiger hat zudem die Möglichkeit, die Ermittlungsakte einzusehen und kann so mit Ihnen das weitere Vorgehen konkret besprechen. Nach einer Akteneinsicht lässt sich meist auch die zu erwartende Strafe einigemaßen zuverlässig einschätzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte