Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aufgrund des geschilderten Sachverhalts sehe ich hier den Straftatbestand der Beleidigung rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht.
Beleidigung im Sinn von § 185 StGB
heißt Kundgabe von Missachtung gegenüber einem Dritten mit dem Willen, dass der Dritte die Äußerung zur Kenntnis nimmt.
Der Ausdruck "bei Dir piept's" ist eine Beleidigung, sofern er nicht scherzhaft gemeint ist. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall, da Sie der ehemaligen Mieterin kundtun möchten, was Sie von ihr halten und sich hierzu eines Ausdrucks mit beleidigendem Inhalt bedienen.
2.
Nicht entlasten kann Sie der Umstand, dass Sie sich einer vorgedruckten Postkarte bedienen und beste Wünsche übermitteln.
Nach den Gesamtumständen der geplanten Verfahrensweise geht es Ihnen darum, die Mieterin zu diffamieren.
Deshalb rate ich, von Ihrem Vorhaben Abstand zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
4. Januar 2020
|
17:32
Antwort
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