Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage! Diese möchte ich Ihnen gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Zu 1) Meines Erachtens sollte der Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung keine Folge geleistet werden. Stattdessen empfehle ich Ihnen, über einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Im Anschluss kann über den Strafverteidiger gegebenenfalls schriftlich zur Sache Stellung genommen werden.
Dies liegt daran, dass derzeit nicht bekannt ist, ob und wie die Beleidigung dem X zugeordnet werden kann, da als Täter der Beleidigung auch andere Personen aus der Gruppe in Betracht kommen.
Zu 2) Es dürfte lediglich eine alkoholbedingte Enthemmung vorliegen. Diese fällt bei Art und Höhe der hier zu erwartenden Ahndung nicht ins Gewicht.
Zu 3) Ob und inwiefern der oder die Erziehungsberechtigten Ihre Verpflichtung zur elterlichen Sorge vernachlässigten, kann angesichts ihrer Sachverhaltsschilderung nicht beurteilt werden. Selbst für den Fall, dass eine solche vorläge, hat dies für den X strafrechtlich keine Auswirkung.
Zu 4) Nach meiner vorläufigen Einschätzung ist hier allenfalls mit Sozialstunden zu rechnen. Es kommt aber auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht, Voraussetzung hierfür dürfte eine Entschuldigung des X für die Beleidigung bei den Polizeibeamten sein.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine Strafverteidigung des X zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Hallo Herr Kämpf,
vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Es dürfte unstrittig sein, dass X diese Äusserung getätigt hat, da die Anderen aus der Gruppe als Zeugen geladen wurden. Somit denke ich, dass eine Akteneinsicht eines Anwaltes keine grossen Neuigkeiten liefern würde.
1. Bleibt es somit bei Ihrer Empfehlung, der Beschuldigtenvernehmung fernzubleiben?
2. Wäre es taktisch klug, bei der schriftlichen Mitteilung an die Polizei, der Vorladung nicht zu folgen, eine Entschuldigung gegenüber den beiden Beamten hinzuzufügen bzw. einzufügen, mit dem zusätzlichen Angebot zur persönlichen Entschuldigung?
3. Wie ist nach Ihrer Erfahrung der weitere Fortgang des Verfahrens, sofern es nicht eingestellt wird?
Danke und einen schönen Tag
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfragen darf ich Ihnen wie folgt beantworten:
Gleichwohl empfehle ich dem X, den Termin zur Beschuldigtenvernehmung nicht wahrzunehmen.
Meines Erachtens wiegt eine persönliche Entschuldigung mehr, als eine schriftliche Entschuldigung für die Beleidigung. Vorliegend könnte der X sich zunächst schriftlich entschuldigen und, falls es zu einer mündlichen Hauptverhandlung kommt, eine persönliche Entschuldigung im Rahmen der Hauptverhandlung nachholen.
Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, wird die Beleidigung angeklagt und im Rahmen einer mündlichen Hauptverhandlung behandelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt