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Beitragszahlung vom Krankengeld

28. März 2017 13:21 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Ich bin seit vielen Jahren selbständig. Seit dem 01.017.2015 freiwillig mit Verdienstausfall bei der Knappschaft versichert, mit Verdienstausfall ab der 6. Woche.
Nun bin ich seit dem 02.09.2016 krankgeschrieben. Seit Mitte Oktober erhalte ich Krankengeld in Höhe von 490,-€ mtl. ohne jegliche Aufstockung. Und ich wurde von der Beitragszahlung vorerst befreit bis Ende Januar 2017.
Auf meine Anfrage hin, auf welcher Grundlage die Höhe berechnet sei, erhielt ich weder einen Berechnungsbogen, noch sonstige Nachweise. Ich erhielt nur die Aussage ich dürfe mich nicht am gezahlten Krankengeld bereichern. Und im Dezember kam es noch dicker, man teilte mir mit, dass ihnen mit der Beitragsbefreiung ein Fehler unterlaufen sei. Ich erhielt einen neuen Beitragsbescheid. Nun soll ich ab dem 01.02.1017 von meinen 490,-€ auch noch mtl. 134,- € Beitrag bezahlen. Auf meine Anfrage was bei Nichtzahlung passiert, bekam ich zur Antwort bei 2 Monate Beitragsrückstand werden alle medizinischen Leistungen eingestellt.
Somit bin ich seit Jahre langer Beitragszahlung, bei Krankheit weder finanziell abgesichert, noch bei Nichtzahlung krankenversichert.

Wovon soll man da leben?

28. März 2017 | 15:02

Antwort

von


(65)
Wilhelmstraße 65
52070 Aachen
Tel: 0241 / 94 36 93 73
Web: https://www.rain-muehlsteff.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Zur Höhe des Krankengeldanspruches:

Das Krankengeld wird im Regelfall in Höhe von 70% des zuvor erzielten
Arbeitseinkommens gezahlt, soweit es der Beitragsberechnung unterlag, § 47 I 1 SGB V. Maßgebend ist hierbei das Einkommen im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Es ist aber denkbar, dass in Ihrem Fall ein Wahltarif der GKV einschlägig ist, der die Höhe des Krankengeldes abweichend von § 47 SGB V festlegt. Geregelt ist diese Möglichkeit in § 53 VI Satz 2 SGB V. Sie müssten dies in Ihren Unterlagen prüfen bzw. sich die Satzung der GKV besorgen.

2. Zur Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides:

Auf Krankengeld sind - wiederum nur im Regelfall - keine Beiträge zur GKV zu zahlen, § 224 I SGB V. Auch hier kann es aber sein, dass bei Ihnen eine Ausnahme besteht. Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 der einheitlichen Grundsätze für Selbstzahler (Link)

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2014-12-10_Beitragsverfahrensgrundsaetze_Selbstzahler_sechste_Aenderung.pdf

begründet der Bezug von Krankengeld in der Regel Beitragsfreiheit. Dies gilt aber dann nicht, wenn das Krankengeld nicht mindestens in Höhe von 50 v. H. des Betrages gewährt wird, "der unter Anwendung des § 47 SGB V als Krankengeld zu zahlen wäre". Laut § 47 SGB V sind dies 70%, s.o. wenn Sie weniger als die Hälfte hiervon als Krankengeld erhalten, ruht die Beitragspflicht nicht.

3. "bei 2 Monate Beitragsrückstand werden alle medizinischen Leistungen eingestellt"

Im Falle von Beitragsrückständen gilt § 16 IIIa SGB V. Bei Beitragsrückständen von 2 Monaten werden nur noch bestimmte Leistungen erbracht (insb. Notfallbehandlung). Das Ruhen der Ansprüche tritt aber nicht ein, wenn Hilfsbedürftigkeit nach SGB II gegeben ist, wenn Ihre finanziellen Mittel also aufgebraucht sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
Fachanwältin für Sozialrecht

ANTWORT VON

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