Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1:
"Wie kann er sich verhalten ohne diese Eintragung zu bekommen, außer diese Summe zu zahlen."
Nach Ihrer Schilderung ist hier offenbar bereits alles verkehrt gelaufen, was verkehrt laufen konnte.
Rundfunkanstalten werden beim Rundfunkgebühreneinzug hoheitlich tätig. Die Rundfunkgebühr entsteht nicht durch deren gerichtliche Geltendmachung, sondern kraft Gesetzes. Erst zur zwangsweisen Durchsetzung rückständiger Gebühren muss ein Gebührenbescheid ergehen.
Hier war Ihr Sohn zum einen bereits nicht verpflichtet, in der Wohnung seines Vaters überhaupt anzumelden bzw. Gez-Gebühren dafür zu entrichten. Nach Ihrer Schilderung ist jedoch diese einfache Tatsache nicht oder nicht umfassend und nachweisbar zur Kenntnis der Gez gelangt.
Daraufhin muss ein sog. Beitragsbescheid ergangen und Ihrem Sohn an seine Meldeadresse zugegangen sein. Hiergegen hatte Ihr Sohn schriftlich und nachweisbar Widerspruch sowie die Aussetzung der Vollstreckung beantragen müssen. Mehrfache Widersprüche sind dabei eher unüblich, man braucht nur den einen gegen den Beitragsbescheid gerichteten Widerspruch.
Nach Ablauf eines Monats wurde der Beitragsbescheid entweder rechtskräftig, weil kein formgerechter Widerspruch Ihres Sohnes eingegangen ist oder er die Vollstreckungsaussetzung vergessen hat.
Jedenfalls ist aus Sicht der Gez eine bestandskräftige Forderung gegeben deren Vollstreckung nun betrieben wird.
Hierauf hat Ihr Sohn nicht oder unzureichend reagiert, sodass nun die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis droht.
Hiergegen kann nun allenfalls noch etwas Wirksames unternommen werden, wenn Ihr Sohn die Unterlagen zur Sache (insbesondere Beitragsbescheid/Festsetzungsbescheid und Vollstreckungsankündigung) und die Sache selbst an einen Anwalt vor Ort gibt, der die Sache für Ihren Sohn regelt. Nach Ihrer Schilderung denke ich nicht, dass Ihr Sohn dies selbst besorgen kann.
Nach Einsicht in die Unterlagen, kann man dann prüfen und beurteilen, ob man noch gegen die Bescheide oder wenigstens gegen die negativen Folgen der Vollstreckung erfolgreich vorgehen kann.
Bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen kann Ihr Sohn bei seinem zuständigen Amtgericht Beratungshilfe beantragen in deren Rahmen der Anwalt dann für Ihren Sohn tätig würde. Sollte gerichtlicher Vollstreckungsschutz notwendig werden, steht ihm ggf Prozesskostenhilfe zu.
Zudem muss er umgehend handeln, um den Sachverhalt einer verbindlichen Klärung zuzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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