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Beitragsrückstand Krankenkasse

15. März 2022 21:53 |
Preis: 40,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Guten Tag,

Ich richte mich mit folgender Frage an Sie.
Im Anschluss an mein Studium im Jahr 2015 war ich das gesamte Jahr 2016 nicht berufstätig. Ich habe auch keinerlei Stütze oder Arbeitslosengeld beantragt/ bekommen. Meine einzigen Fixkosten waren die Krankenkassenbeiträge in Höhe von ca. 170 Euro monatlich welche ich für jeden Monat bezahlt habe. Mindestbeitrag!
Ende 2020 wurde ich von der Krankenkasse angeschrieben, mit der Aufforderung meinen Einkommenssteuerbescheid für 2016 inklusive Widerspruch innerhalb 14 Tagen einzureichen. Dies habe ich gemacht, allerdings ohne Einschreiben. Im Steuerbescheid ist mein gesamtes Einkommen für 2016 mit ca. 1000€ aus Vermietung angegeben. Jetzt knapp 1,5h Jahre später ist ein weiterer Brief eingetrudelt mit der Aufforderung 5000€ innerhalb 1 Woche zu überweisen. Es ist keinerlei Information gegeben wie und wann dieser Rückstand + Säumnisgebühr entstanden ist. Es kann aber nur das Jahr 2016 sein.
Übermorgen habe ich einen Termin in der Fachabteilung.

Nach eigenen Recherchen bin ich auf keinen Punkt gestoßen der mir die Forderung erklärlich macht.
Meine zwei Fragen.
Habe ich etwas übersehen und liege tatsächlich in der Bringschuld?
Wie ist vorzugehen bei Sturrschaltung der Krankenkasse?

Vielen Dank und freundlichen Gruß

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Einkünfte aus Vermietung gelten grundsätzlich als Einkommen.

Die Höhe des Beitrages oder Ihrer Einnahmen kann ich online nicht überprüfen. Jedenfalls aber reicht ein Termin bei der Krankenkasse alleine nicht aus.

Sie müssen vielmehr gegen den Bescheid schriftlich Widerspruch einlegen und zwar innerhalb eines Monates mit Zugangsnachweis. Am besten schreiben Sie das heute und nehmen es morgen zu dem Termin mit und lassen sich den Empfang quittieren.

Allerdings hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, das heißt erst einmal müssen Sie bezahlen, die Sach-und Rechtslage wird dann aber trotzdem geklärt. Wenn Sie nicht auf einmal zahlen können, dann müssen Sie zusätzlich einen Antrag auf Stundung stellen. Schreiben Sie in Ihren Widerspruch auch vorsorglich, dass Sie die Einrede der Verjährung erheben. Diese könnte greifen, § 25 I SGB IV bei Beiträgen aus 2016. Ob das im Einzelfall so ist, kann man nur anhand der Unterlagen prüfen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin

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