Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Beitragsbemessung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt (§ 240 Absatz 1 SGB - V. Buch). Nach § 2 Absatz 1 der Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 10. Dezember 2014, werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen.
Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt nach § 240 Absatz 3 SGB - V. Buch als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der dreißigste Teil der monatlichen Bezugsgröße im Sinn von § 223 SGB - V. Buch, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Die Bezugsgröße wird für jedes Kalenderjahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und im Voraus durch Gesetz oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt (§ 17 Absatz 2 SGB - IV, Buch). Im Jahr 2013 belief sich die monatliche Bezugsgröße in den alten Bundesländern auf 2.695,- €. Der vierzigste Teil hiervon sind 67,375 €.
Hieraus errechnet sich ein monatlicher Betrag von 2021,25 € (= 67,375 € * 30 Tage).
Dieser Betrag wird bei der Beitragsberechnung als Mindesteinnahme bei Selbständigen zugrunde gelegt, selbst wenn der Gewinn tatsächlich niedriger ist. Das Gesetz unterstellt bei Selbständigen fiktive Mindesteinnahmen, an die die Beitragsberechnung in der freiwilligen Krankenversicherung anknüpft.
Im Ergebnis ist die Krankenkasse daher bei der rückwirkenden Berechnung ihrer Beiträge zu Recht von der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinnahme bei Selbständigen ausgegangen (auch wenn der von der Krankenkasse zugrunde gelegte Betrag um wenige Euro abweicht).
(Für das Jahr 2014 betrug die monatliche Bezugsgröße in den alten Bundesländern 2.765,- €, und für 2015 2.835,- €.)
Die Begründung der Krankenkasse, die Steuerbescheide für 2014 und 2015 fänden keine Berücksichtigung, findet dagegen keine Stütze im Gesetz. Der Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen (Gewinn) erfolgt bei Selbständigen durch jährliche Vorlage des letzten Einkommenssteuerbescheids.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Gilt das auch, wenn ich zu Beginn meiner Selbstständigkeit in 2013 einen Antrag auf Beitragsreduzierung gestellt habe, der auch genehmigt war?
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Sie zu Beginn Ihrer Selbständigkeit einen Antrag auf Beitragsreduzierung gestellt haben, und dieser Antrag von der Krankenkasse bewilligt wurde, dann müssen Sie natürlich nur den reduzierten Beitrag zahlen.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt