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Beitragsnachzahlung GKV

5. September 2006 10:52 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

bis 2004 war ich freiwillig in einer PKV versichert (2,5 Jahre.
Dann war ich im Jahr 2004 Arbeitslos und wurde von der Agentur für Arbeit bei einer GKV versichert, da ich vor der Arbeitlosigkeit noch keine 5 Jahre von der Pflichtversicherung befreit war.

Bei der Aufahme einer neuen Tätigkeit (unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze) wurden mir von meinem AG die Zuschüsse zu meiner PKV gezahlt (eine Bestätigung der Befreiuung von der Versicherungspflicht liegt nicht vor).

Jetzt hat eine Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung stattgefunden und die Prüfer haben eine Versicherungspflicht ab dem 01.09.2004 festgstellt.

Mein AG will nun ca. €11.000 (Zeitraum 01.09.2004 bis 31.08.2006) von mir zurückfordern, für 1. die Erstatten Zuschüsse für die PKV und die zu zahlenden Beiträge für die GKV.

Wie ist dieser Sachverhalt, insbesondere der lange Forderungszeitraum zu beurteilen?

5. September 2006 | 16:45

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ihre Arbeitslosigkeit betrug weniger als 12 Monate, weshalb eine Rückkehr in die PKV zu den bisherigen Konditionen prinzipiell möglich war. Dann haben Sie im Jahr 2004 eine Beschäftigung mit einem Entgelt, das unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze angesiedelt ist, aufgenommen. Grundsätzlich konnten Sie sich auf Antrag von der nunmehr wieder bestehenden Versicherungspflicht zur GKV befreien lassen. Haben Sie einen entsprechenden Antrag gestellt und wenn ja – können Sie dies beweisen? Hier könnte es zu Ihren Lasten gehen, dass eine Bestätigung der Befreiung nicht vorliegt. Ohne Einsicht in die entsprechenden Unterlagen ist eine seriöse abschließende Beurteilung nicht möglich. Leider ist eine Nachzahlungsforderung durch die GKV aber möglich. Sie sollten deshalb das Gespräch mit dem Gegner suchen: ggf. ist ein Erlass eines Teils der Beiträge möglich. Falls keine Gesprächsbereitschaft signalisiert wird, sollten gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und Akteneinsicht durch einen im Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt vornehmen lassen. Auch mit Ihrem Arbeitgeber, der ja die Hälfte Ihrer Beiträge zur GKV entrichten müsste, sollten Sie sprechen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln. Für eine Rückfrage stehe ich natürlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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