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Beitrag der Ehefrau zum Lebensunterhalt

19. Mai 2010 06:56 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir sind seit 37 Jahren verheiratet,unsere Tochter wurde 1977 geboren und ist seit 2001 außer Haus.
Meine Frau arbeitet im Sommer in einem Hotel,im Winter ist Sie zu Hause.Sie arbeitet als geringfügig Beschäftigte,hat also im Winter keinen Anspruch auf ALG.Das Geld was Sie verdient schafft Sie auf eine mir nicht bekannte Bank,seit ca 25 Jahren.Sie steht auf dem Standpunkt:"Was Ich verdiene ist mein!"Schon oft ist darüber ein Streit entbrannt,im Moment wieder.Sie nimmt sich wöchentlich 100€ vom gemeinsamen Konto,Ihr Auto habe Ich mit 6000€mitbezahlt,es ist auf Ihren Namen angemeldet.Steuer und Versicherung geht vom Konto ab.

Inwieweit ist die Ehefrau verpflichtet mit zum Lebensunterhalt beizutragen?

19. Mai 2010 | 07:27

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt.

Der Familienunterhalt ist in § 1360 BGB geregelt.
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Jeder Ehegatte hat jedoch einen Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld für seine persönlichen Bedürfnisse, dessen Höhe sich ebenfalls nach dem Familieneinkommen und dem Lebensstil richtet. In der Regel beträgt das Taschengeld 5 – 7 % des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten (Mehrverdiener).

Hat der taschengeldberechtigte Ehegatte eigenes Einkommen, so wird der Anspruch in der Regel dadurch erfüllt, dass das aus dem Mehrverdienst des anderen Ehegatten errechnete Taschengeld vom Eigenverdienst einbehalten wird und nur noch ein evtl. verbleibender Rest zu leisten ist.

Hat Ihre Ehefrau also aus ihrer geringfügigen Beschäftigung ein höheres Einkommen, als der ihr zustehende Taschengeldanspruch, so wäre Sie prinzipiell verpflichtet, dieses Einkommen für den Familienunterhalt einzubringen. Erzwingen können Sie dies allerdings nicht.

Aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechend § 1353 BGB , kann allerdings ein allgemeiner Anspruch auf Mitteilung von Vermögensbewegungen in groben Zügen hergeleitet werden.
Die Ehegatten sind sich gegenseitig demnach während bestehender Ehe verpflichtet, einander Auskunft über Vermögensbewegegungen zu erteilen. Sie haben demnach einen Anspruch auf Unterrichtung über den wesentliche Bestand des Vermögens, einschließlich des laufenden Einkommens.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Für eine Nachfrage stehe ich zur Verfügung. Ich weise darauf hin, dass dieses Forum eine Beratung bei einem Anwalt vor Ort nicht ersetzen kann und lediglich zur Orientierung dient.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

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