Sehr geehrter Fragesteller,
die Erben bilden eine Erbengesmeinschaft. Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu; § 2038 BGB
.
Jeder Teil der Erbengemeinschaft kann die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen. Dies ist eine vertragliche Vereinbarung, bei dem das Erbe aufgeteilt wird. Dabei hat jeder Anspruch am Vermögen des Erblassers entsprechend seiner Quote. Die Aufhebung der Erbengemeinschaft erfolgt idR durch Aufteilung des Geldvermögens und Verkauf der gemeinschaftlichen Gegenstände und Aufteilung des Erlöses. Es ist jedoch auch jede andere Art der Aufteilung möglich, z. Bsp Auszahlung eines oder mehrerer Erben, solange alle Erben zustimmen.
Kommt es zu keiner Einigung der Erben, kann die Erbauseinandersetzung von jedem Erben gerichtlich durchgesetzt werden.
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Eine Beispielrechnung wäre hilfreich:
Wird das Erbe von 40.000 gerechnet = Ehefrau 20, kinder je 10 tsd oder nur von dem 50%igen Anteil, des in Zugewinngemeinschaft verstorbenen Erblassers = Ehefrau 20 + 10 = 30, kinder je 5 tsd ?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Nachlass des Erblassers EUR 40.0000 beträgt, haben die Kinder Anspruch auf je 20.0000 und die Ehefrau 20.000.
Der gesetzliche Erbanspruch des Ehegatten beträgt 1/4; § 1931 BGB
. Dieser wird gem. § 1371 BGB
um ein weiteres 1/4 erhöht, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
D.h. in dem 1/2 Anteil des Ehegatten ist bereits der Zugewinnausgleich enthalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -