Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Es besteht keine Verpflichtung, an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen. Es bleibt also allein Ihnen überlassen, ob Sie teilnehmen oder nicht.
2.
Das Protokoll der Eigentümerversammlung muss jedem Miteigentümer zugestellt werden und zwar so rechtzeitig, damit die Anfechtungsfrist gewahrt ist.
3.
Sie können Beschlüsse anfechten; vgl. § 46 WEG
. Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab Beschlußfassung.
Wird ein Beschluß nicht (rechtzeitig) angefochten, wird er rechtskräftig, es sei denn der Beschluß wäre nichtig. Dann ist er von Anfang an ungültig.
Bei der Anfechtung haben Sie die Möglichkeit, einzelne Beschlüsse anzugreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
23. Dezember 2019
|
21:32
Antwort
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