Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Tatsächlich sind derartige Detailäußerungen kein vorgesehener Bestandteil des Protokolles einer Eigentümerversammlung. Wenn ein Beschluss hinsichtlich der Beauftragung eines bestimmten Unternehmens gefasst wurde, so müssten Sie den Beschluss anfechten. Wenn jedoch lediglich eine informelle Besprechung vorgelegen hat, so können Sie lediglich geltend machen, dass die konkrete Maßnahme gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt. Hierbei spielen jedoch nicht allein die verursachten Kosten eine Rolle.
Dem § 15 Abs. 3 WEG
sowie § 21 Abs. 5 WEG
ist zu entnehmen, dass eine Maßnahme ordnungsgemäß ist, wenn sie der Beschaffenheit der Wohnungsanlage und dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Da hier eine Menge unbestimmter Rechtsbegriffe vorliegen, ist eine Auseinandersetzung diesbezüglich entsprechend risikobehaftet.
Wenn Sie die Gelegenheit haben, eine neue Beschlussfassung herbeizuführen, so sollten Sie dies versuchen, angesichts der Schilderung des Verlaufes der Versammlung jedoch liegen Ihre Chancen hierfür schlecht, so dass ich insgesamt wenig Erfolgschancen sehen kann, sofern nicht das Angebot des tatsächlich beauftragten Unternehmens deutlich (30%-50%) teurer ausfallen wird, bei identischem Leistungsinhalt. Eine solche Differenz wäre ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Also beschlossen wurde nichts, es wurden lediglich Vorschläge gemacht, welches Unternehmen man beauftragen könne, wobei mein Vorschlag mit diesen nicht nachweisbaren Äusserungen ( der Verwalter macht ja nun einen Rückzieher und ich denke, er hat gar keine Abrechnungen - welches Unternehmen würde schon Abrechnungen schreiben mit Arbeitslöhnen unter dem Mindestlohn ) abgebügelt wurde. Problem ist, dass aber genau diese Äusserungen, die meines Erachtens frei erfunden sind, weil der Verwalter lieber "sein" Unternehmen beauftragen möchte, von den übrigen Eigentümern wegen dieser Äusserungen direkt fallengelassen wurde. Beweisen kann ich das ja nur, wenn es auch im Protokoll steht, was gesagt wurde. Die anderen besprochenen Sachen stehen ja auch drin.
Tatsächlich können Sie nicht erzwingen, dass diese Äußerung in ein Protokoll aufgenommen wird. Möglicherweise meinte der Verwalter ja auch, dass der Unternehmer seinen Mitarbeitern nicht den Mindestlohn zahlt, unabhängig von der Höhe der Stundensätze, die nach außen abgerechnet werden.
Wie bereits erwähnt, haben Sie in diesem Fall lediglich noch die Option, einen Verstoß gegen den oben bezeichneten Grundsatz zu belegen. Andere Optionen haben Sie leider nicht.