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Bei Selbständigkeit, Ehepartner im Unternehmen, Sozialversicherungsansprüche verliere

3. Dezember 2009 11:02 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin seit mehr als 9 Jahren selbständig.
Meine Ehefrau wird ab Januar mit in mein Unternehmen arbeiten.
Angedacht war, das Sie als normale Angestellte (Vollzeit/Teilzeit, steht noch nicht fest) in meinem kleinen Unternehmen arbeitet. Meine Frau wird auch Aufgaben übernehmen, wo sie auch Entscheidungen für das Unternehmen treffen kann.
Ich habe noch 5 weiter Personen bei mir beschäftigt.
Nun habe ich gelesen, dass bei einigen Menschen in Deutschland, was die Sozialabsicherung angeht, einiges schief gelaufen ist und teilweise die Ansprüche auf beispielsweise Rente nicht gewährt wird.
Was genau können wir tun, damit meine Frau Ihre Ansprüche nicht verliert?
In unserer Ehe haben wir eine Zugewinngemeinschaft vereinbart.
Ich weiß, dass meine Frau ein Statusfeststellungsverfahren über die Krankenkasse machen muss. Aber was passiert, wenn dieses Verfahren in einigen Jahren wiederholt wird und ein anderes Ergebnis heraus kommt?

Vielen Dank vorab für die Aufklärung.

3. Dezember 2009 | 11:38

Antwort

von


(458)
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Zunächst einmal kann ich natürlich nachvollziehen, dass Sie aufgrund entsprechender Berichte über Menschen, bei denen hinsichtlich der sozialen Absicherung etwas schief gelaufen ist, eine gewisse Besorgnis bezüglich der Absicherung Ihrer Frau empfinden.

Unabhängig von der Frage, was bei diesen Menschen im jeweiligen Einzelfall schief gelaufen ist, muss jedoch festgehalten werden, dass Ihre Frau, sofern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird, auch entsprechende Ansprüche gegen den jeweiligen Träger der Sozialversicherung erwirbt.

Hierbei ist zu beachten, dass Arbeitsleistungen, die innerhalb der Familie erbracht werden, nicht in jedem Fall die Voraussetzungen des § 7 SGB IV hinsichtlich eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllen.

So kann es sich in diesen Fällen auch um eine so genannte familienhafte Mithilfe handeln, die keine Sozialversicherungspflicht begründet.

Dementsprechend hat in den Fällen, in denen sich aus der Meldung des Arbeitgebers an die Krankenkasse ergibt, dass der Beschäftigte ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein Kind des Arbeitgebers ist, entsprechend § 7a SGB IV die Krankenkasse ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung in die Wege zu leiten.

Diese entscheidet dann aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände, ob tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder ob der Arbeitsvertrag lediglich zum Schein abgeschlossen wurde.

Kriterien für die Entscheidung sind hierbei insbesondere, ob der Angehörige wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert wurde, ob ein angemessener Lohn vereinbart wurde und ob dieser auch regelmäßig ausbezahlt wird.

Ergibt das Statusfeststellungsverfahren, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, so ist die Behörde an diese Entscheidung gebunden.

Dementsprechend lösen die Beitragszeiten in diesem Beschäftigungsverhältnis entsprechende Ansprüche auf Sozialleistungen aus.

Kommt es allerdings in der Folgezeit zu einer Betriebsprüfung und kommt diese zu dem Ergebnis, dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr vorliegen, weil beispielsweise an den Angehörigen kein Lohn mehr bezahlt wird, so muss die Behörde entsprechend § 48 SGB X ab diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht wieder aufheben.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Ansprüche Ihrer Frau letztendlich wichtig und entscheidend ist, dass tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

ANTWORT VON

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