Ich wurde von der Polizei erwischt, als ich mit 2 anderen Personen ein verlassenes Gebäude (Lostplace) betreten habe.
Der Zugang erfolgte durch ein offenes Fenster, das ohne Überwindung eines Hindernisses (Zaun, usw) zugänglich war.
Die Polizei hat vor Ort meine Personalien aufgenommen und mich als Beschuldigten im Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB erfasst. Ich wurde im Gebäude erwischt und habe zugegeben, das Gebäude als "Lostplace" erkunden zu wollen.
Aktueller Stand:
Ich habe von der Polizei einen Fragebogen als Beschuldigter erhalten.
Mir ist nicht bekannt, ob der Eigentümer oder ein Vertreter tatsächlich aktiv Strafantrag gestellt hat.
Rechtsfragen, die ich klären möchte:
Wie sollte ich auf den Fragebogen reagieren?
Hat der Vorfall Auswirkungen auf mein Führungszeugnis, insbesondere bei einer Bewerbung im öffentlichen Dienst (Polizei)?
Welche Chancen gibt es, dass das Verfahren eingestellt wird?
Ich möchte sicherstellen, dass der Vorfall keine langfristigen negativen Folgen für mich hat, insbesondere in Bezug auf eine mögliche Bewerbung bei der Polizei o.ä.
Ich möchte wissen, wie ich den Fragebogen am besten ausfülle oder ob ich dazu lieber keine Stellungnahme abgebe.
Bisheriges Verhalten:
Ich habe mich kooperativ verhalten.
Der Vorfall war einmalig und erfolgte ohne kriminelle Absicht – wir dachten, das Gebäude sei offen zugänglich.
1.)
Grundsätzlich ist es immer vorzugswürdig sich zunächst nicht zu äußern und durch einen Anwalt Akteneinsicht zu beantragen.
Da Sie hier die Tat dem Grunde nach bereits vor Ort eingeräumt haben, kann Sie mutmaßlich nicht mehr erfolgreich bestritten werden.
Insofern rate ich Ihnen im geschilderten Fall den Fragebogen wahrheitsgemäß zu schildern, den Sachverhalt einzuräumen und auch zu schildern warum Sie nicht von einer Strafbarkeit ausgegangen sind.
2.)
Ein Eintrag im Führungszeugnis würde dann erfolgen, wenn Sie zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt werden.
Hiervon ist meiner Erfahrung nach in Ihrem Fall noch nicht auszugehen, sofern keine Vorstrafen bestehen.
3.)
Die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung ist nur eingeschränkt vorhersagbar. Ich halte eine Einstellung in jedem Fall für denkbar.
Sollte der erforderliche Strafantrag fehlen oder zurückgezogen werden, müsste das Verfahren eingestellt werden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.