Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Besteht zum einen die Möglichkeit dem jetzigen Forderungen auf Besserung
zu stellen und zweitens Nachforderungen zu erheben?
Interessant wäre es zu wissen, wieviel man aus diesem
Behindertentestament tatsächlich erhalten kann und wieviel Erträge das
Grundsicherungsamt einem behinderten Menschen zubilligt ohne die
Leistungen zu kürzen oder gar einzustellen."
Ziel des Behindertentestaments ist es, die Zugriffsmöglichkeiten der staatlichen Sozialleistungsträger auf den Nachlass zu vermeiden und dem behinderten Erben eine über die normale staatliche Hilfe hinausgehende Lebensqualität zu sichern. Da Menschen mit Behinderung oft Sozialleistungen beziehen, die einkommens- und vermögensabhängig sind, ist es notwendig, die Erbfolge so zu gestalten, dass den Sozialleistungsträgern nicht der Nachlass dadurch zufällt, dass der behinderte Erbe den geerbten Nachlass zunächst aufbrauchen muss, bevor er wieder staatliche Leistungen erhält.
Die vorherrschende rechtliche Konstruktion, die zur Erreichung dieses Ziels verwendet wird, ist die Anordnung einer Vorerbschaft unter gleichzeitiger Dauertestamentsvollstreckung. Der Vorteil für den behinderten Erben besteht darin, dass ihm die Nutzungsmöglichkeit bei gleichzeitiger Verfügungsbeschränkung über Nachlassgegenstände, z.B. Immobilien zukommt, und ihm desweiteren über den Testamentsvollstrecker Zuwendungen aus dem Nachlass zuteil werden können, die nur Gegenstände des Schonvermögens des Behinderten nach den sozialrechtlichen Bestimmungen betreffen.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist entweder im Testament durch den Erblasser selbst geregelt oder ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Der Testamentsvollstrecker ist jedoch gegenüber dem Nachlassgereicht rechenschaftspflichtig und wird durch dieses kontrolliert.
Ob die Möglichkeite von Forderungen gegen den Testamentsvollstrecker für Sie besteht, lässt sich ohne genaue Kenntnis des Testaments und der konkreten Einzelheiten nicht einschätzen. Dasselbe gilt für die Frage, wieviel Sie an Zuwendungen aus dem Behindertentestament erhalten können, ohne dass die Sozialleistungsträger die Leistungen kürzen können. Ob und wieviel Erträge aus dem Nachlass erzielt werden, ist dabei zunächst nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, was und wieviel Ihnen vom Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass und seinen Erträgen tatsächlich zugewendet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
das Behindertentestament führte folgende Vergünstigungen auf:
- der Kauf von Mobiliar und Kleidung
- der Erwerb persönlicher Dinge
- die Finanzierung von Urlaubsreisen, auch mit Begleitung
- ein erhöhtes Taschengeld
In dem Zeitraum 06/2007 bis 06/2012 gelangten hiervon ca. € 8.400,- (Mobiliar und Kleidung sowie einer Urlaubsreise) zur Verwendung. Gemäß einer fernmündlichen Mitteilung einer Mitarbeiterin des Sozialamtes, wäre die Verwendung gegen Käufe, die der Testamentsvollstrecker in meinem Auftrag und für meine Verwendung durchführt, nicht ausschlaggebend, um zu einer Kürzung zu führen.
Nicht geklärt werden konnte in welcher Höhe Erträge zu einer Kürzung von Sozialleistungen führen und ob es ggfs. Ausnahmen hiervon gibt.
Mit freundlichem Gruß
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Sehr geehrter Fragesteller,
die aufgeführten Vergünstigungen sind in der Tat unschädlich für die Sozialleistungen, sofern sie ein angemessenes Maß nicht übersteigen. Zur Frage der Erträge sei nochmals betont: Erträge, die aus dem Nachlass erzielt werden, fließen zunächst dem Nachlass zu, der der Testamentsvollstreckung unterliegt. Das heißt, die Erträge kommen dem behinderten Erben gar nicht direkt als Einnahmen zu. Erst wenn der Testamentsvollstrecker diese aus dem Nachlass dem behinderten Erben zuwendet, kann die Frage der Kürzung von Sozialleistungen auftauchen.
Mit freundlichen Grüßen,
Gunnar Wessel
Rechtsanwalt