Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Es ist richtig, dass Sie als Betreuerin Ihrer Schwester keine sogenannten Insichgeschäfte abschließen dürfen, also Verträge, an denen Sie im eigenen Namen und als Vertreterin Ihrer Schwester auftreten. Dafür benötigen Sie nach §§ 1908 i
, 1795 BGB
einen Ergänzungsbetreuer, der für Ihre Schwester handelt.
Darüber hinaus ist bei Grundstücksverkäufen von unter Betreuung stehenden Personen grundsätzlich nach §§ 1908i
, 1821 BGB
eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.
Ihnen bleibt nur der Weg, Ergänzungsbetreuer und Gericht von der Notwendigkeit der Veräußerung zu überzeugen. Hier ist eine Einzelfallprüfung, bezogen auf die Belange Ihrer behinderten Schwester vorzunehmen. Andernfalls kann der Vertrag nicht abgewickelt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
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Diese Antwort ist vom 16.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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