Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Gespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB
sind Sie zum Umgang mit Ihrem Sohn verpflichtet und berechtigt.
Das Umgangsrecht gibt Ihnen in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen und soll Ihnen die Möglichkeit geben sich von der Entsicklung und vom Wohlergehen Ihres Sohnes zu überzeugen und die zwischen Ihnen und Ihrem Sohn bestehende Bande zu pflegen, das heißt einer Entfremdung vorzubeugen.
Entscheidungsmaßstab ist ausschließlich das Kindeswohl. Das Kindeswohl ist nach der konkreten Situation zu bestimmen.
Frage 1)
Eine private Regelung ist für die Regelung des Umgangs ausreichend. Dadurch einigen sich beide Elternteile auf die Art und Weise des Umgangs.
Ich empfehle eine private außergerichtliche Umgangsregelungsvereinbarung schriftlich zu fixieren und durch beide Elternteile zu unterschreiben.
Eine außergerichtlich getroffene Umgangsregelung kann auch dann gerichtlich protokolliert werden.
Eine gerichtliche Umgangsregelungsvereinbarung bietet den Vorteil, dass diese vollstreckbar ist, dass heißt, sollte Ihnen der Umgang grundlos verweigert werden, kann gegen die Kindesmutter ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Eine außergerichtliche Einigung biete sich jedoch deswegen an, dass die Eltern nicht sofort auf Konfrontation gehen.
Frage 2)
Der Umfang, so wie Sie die Umgangstermine derzeit wahrnehmen, entspricht der gängigen Regelung der Gericht.
Sofern sich beide Parteien jedoch darüber einig sind, kann auch ein Umgang von Freitag nach dem Kindergarten, bis Montagmorgen zum Kindergarten erfolgen. Gerade auch im Hinblick auf das geteilte Sorgerecht erscheint dies auch sinnvoll und dem Kindeswohle dienlich.
Sofern eine Abholung durch die Großeltern erfolgen soll, sollte dies zur Rechtssicherheit ebenfalls schriftlich fixiert werden. Es sollte die Ausnahme bleiben. Grundsätzlich sollte der Umgangsberechtigte das Kind auch abholen.
Grundsätzlich haben aber auch die Großeltern nach § 1685 Abs. 1 BGB
ein Recht auf Umgang mit dem Kind, sofern das dem Kindeswohle dient, wovon hier ausgegangen werden sollte.
Frage 3)
Ein zusätzlicher Besuchskontakt unter der Woche, kann durch die Eltern vereibart werden. Die Gerichte neigen in dem hier vorliegenden Kindesalter eher nicht dazu.
Jedoch kann sofern eine Einigung zwischen den Eltern erfolgt, so ziemlich jede Regelung getroffen werden, die dem Kindeswohle dient. Dies mag bis dahin gehen, dass Ihre Sohn sich eine Woche oder maximal 2 Wochen im Monat bei Ihnen aufhält, die übrigen Wochen bei der Kindesmutter.
Einer Einigung zwischen den Eltern sind nur Grenzen durch das Kindeswohl gesetzt.
Frage 4)
In der Regel sollte eine derartige Ferienregelung getroffen werden, dass sich Ihr Sohn, jeweils die Hälfte der Ferien bei Ihnen auffhält.
Die Urlaubsregelung liegt beim Sorgeberechtigten. Da dies Ihnen zur Hälfte zusteht, sollte unbedingt eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
Frage 5)
Grundsätzlich schon. Dadurch variiert jedoch der übrige Umgangskontakt während der Ferien. Ein zusätzlicher Umgang außerhalb der Ferien sollte auf die dann ganz konkret bestimmt getroffene Umgangsregelung während der Ferien Bercüksichtigung finden.
Frage 6)
"Sofern es dem Kindesvater auf Grund von Krankheit des Kindes oder einem anderen wichtigen Grund der im Bereich des Kindes liegt nicht möglich ist, den Umgang wahrzunehmen, wird dieser am nächstmöglichen Wochenende nachgeholt.
Hier wird davon ausgegangen, dass der Umngang regelmäßig alle 14 Tage von Freitag bis Montag erfolgt.
Es sollte stets versucht werden, eine Kontinuität bei den Umgangsterminen beizubehalten.
Frage 7)
Bezüglich des Umgangs- und Sorgerechts entstehen Ihnen durch die Ummeldung keine Nachteile.
Frage 8)
Wie bereits oben schon einmal erwähnt, steht auch Ihren Eltern ein Umgangsrecht nach § 1685 BGB
zu.
Sofern Ihr Sohn regelmäßig einen Tag in der Woche bei Ihren Eltern war, sollte dies meines Erachtens unbedingt so beibehalten werden, da dies, gerade auch im Hinblick auf das Alter Ihres Sohnes, dem Kindewohl dient.
Letztendlich kann ich nur empfehlen, dass zwischen Ihnen und der Kindesmutter, zum Wohle des Kindes, eine einvernehmliche Regelung getroffen wird. Dies entspannt die Situation zwischen den Elternteilen und wirkt positiv auf das Kind.
Sollte absolut keine Einigung zwischen Ihnen und der Kindesmutter zu Stande kommen, ist eine gerichtliche Entscheidung anzuraten. Das Gericht wird dann seinen Standpunkt, zu den Streitpunkten zwischen den Eltern mitteilen.
Entscheidend ist auch hier allein das Kindeswohl.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Beantwortung behilflich sein.
Sehr gerne stehe ich Ihnen auch per direkter Onlineanfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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