Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten darf:
Generell ist ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit nach den Vorgaben des § 575 BGB
möglich. Nach § 575 Abs. 1 BGB
ist ein Grund für die Befristung erforderlich, der dem Mieter auch im Mietvertrag mitgeteilt werden muss. Die einzelnen Gründe sind die Nutzung der Wohnung für sich oder Familienangehörige oder Angehörige des Haushaltes, Instandsetzungsmaßnahmen oder Abrissmaßnahmen oder, wie sie bereits angedacht haben, die Räume an einen Dienstleister zu vermieten.
Bei Vorliegen einer dieser Gründe kann ein Mietvertrag wirksam befristet werden. Sollte der Grund nicht vorhanden sein, gilt das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und es gelten dann die gesetzlichen Kündigungsfristen. In Ihrem Fall könnte ein Grund darin gesehen werden, dass sie erst nach Ablauf der Finanzierung, für die Sie die Miete nutzen wollen, die Wohnung selbst oder durch einen Familienangehörigen nutzen wollen. Ob sie diese dann nach einer Nutzung später verkaufen, ist dann in Bezug auf den Grund unmaßgeblich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine hilfreiche Antwort gegeben habe und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter Herr Joachim,
wenn ich Sie richtig verstehe kann ich den Mietvertrag in folgender Weise wirksam befristen:
1) ...als Befristungsgrund "Eigenbedarf" nennen. Zu beachten ist dabei aber, daß ich derzeit schon in einer gleichwertigen Eigentumswohnung wohne. Ich würde also nur von einer ETW in die andere ETW ziehen (gleicher Stadtteil, gleiche Zimmeranzahl, gleiche Größe) Ist das dennoch O.K., oder gilt die Befristung dann wieder nicht???
2) ... Vermietung an einen Diestleister. Dies wäre z.Bs. das Unternehmen "Shell Oil, Esso etc.". Dies Unternehmen würde den Mietvertrag mit mir schließen und die Wohnung einem eigenen Mitarbeier zur Verfügung stellt?
3) ....Vermietung an einen Diestleister z.Bsp. die Mitwohnzentrale?
Vielen Dank für die Kokretisierung Ihrer Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
sie müssen sich nur an die Vorgaben des § 575 Abs. 1 BGB
halten, den ich Ihnen im Anhang zu Ihrer Kenntnis beigefügt habe. Danach wäre eine Konkretisierung des Eigenbedarfs dahingehend vorzuschlagen, wer die Wohnung nutzen will, dies können auch Angehörige sein. Dass Sie bereits eine andere Wohnung nutzen ist in diesem Fall nicht ausschlaggebend, sie solten allerdings nicht den Begriff Eigenbedarf verwenden, sondern Nutzung.
In Sachen der Unternehmen wären die von Ihnen vorgeschlagenen i.O. Es muß sich dabei um einen "Dienstleister" handeln, die ja auch die Unternehmen, als auch die MWZ sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhiin behilflich sein konnte.
Mit freunldichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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§ 575
Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.6.2001 ( BGBl. I S. 1149
*) m.W.v. 1.9.2001.