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Befristeter Arbeitsvertrag - Klauseln

16. April 2008 18:31 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Herr Anwalt, Sehr geehrte Frau Anwältin,

ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag nach §14 Abs. 2 TzBfG mit einer Probezeit von 6 Monaten
Der Vertrag begann am 01.01.2007 und die Befristung endet zum 31.12.2009.

Da ja nun eine 3-jährige Befristung OHNE sachlichen Grund (der nicht angegeben ist) nicht zulässig ist, ist dieser ja nun unbefristet gültig (so jedenfalls meine Recherchen).

Da ich aber den Vetrag in dieser Form nicht angenommen hätte, wenn er unbefristet ist, was dann? Dies ist nämlich tatsächlich der Fall.

Bei 2 Klauseln hatte ich mit mir selbst einen Kompromiss geschlossen, da eine Befristung vorliegt.

Handelt es sich dann um eine einseitige Willensenscheidung des AG?

Noch zur Info: Der AG würde mich gerne unbefristet übernehmen.

Vielen Dank für die Info!

16. April 2008 | 20:42

Antwort

von


(1624)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Zunächst ist festzustellen, dass der Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber so zustande gekommen ist, wie vereinbart, da es sich bei einem Vertrag um eine zweiseitige mit Bezug aufeinander angegeben Willensentscheidung handelt.

Ihr eigener Vorbehalt, dass Sie den Arbeitsvertrag aufgrund der 2 Klauseln nur abgeschlossen haben, weil dieser befristet ist, ist zunächst unbeachtlich.

Allerdings gibt es bei einer Vertragsgestaltung natürlich entsprechende Vorgaben, sich von diesem zu lösen, wenn eine Bedingung, die beide Vertragsparteien zwingend vorausgesetzt haben, nun nicht mehr gegeben ist (hier die Befristung). Dieser Wegfall der Geschäftsgrundlage kann eine Partei berechtigen sich von dem Vertrag zu lösen. Auch besteht im Wege der Auslegung die Möglichkeit, entsprechende Klauseln, die aus welchen Gründen auch immer wegfallen oder unwirksam sind, durch die gesetzliche oder ein von den Parteien zu treffenden Regelung zu ersetzen.

Bei einem Arbeitsvertrag gelten diese Besonderheit insoweit nicht, als für jede Partei die Möglichkeit besteht, sich von dem Vertrag unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist zeitnah zu lösen. Insoweit wird auch Ihnen die Möglichkeit offen stehen, den Arbeitsvertrag durch eine ordentliche Kündigung zu beenden, wenn Ihnen bestimmte Klauseln nicht zusagen.

Natürlich sollte die Kündigung als letztes Mittel gewählt werden. Da der Arbeitgeber offensichtlich aufgrund Ihrer bisherigen Leistungen Interesse an einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Ihnen hat, ist dies eine gute Möglichkeit, den bestehenden Arbeitvertrag nach Ihren Vorgaben zu modifizieren und die störenden Klauseln auszuschalten. Natürlich bedarf es hierzu des Einverständnis des Arbeitgebers.Folglich können Sie einen neuen Arbeitsvertrag ohne Bfristung abschließen oder den bestehenden Arbeitsvertrag durch einen Zusatz in den jeweiligen Regelungen ändern.

Daher empfehle ich Ihnen zunächst auf diesem Wege im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die störenden Klauseln durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag auszuschalten. Sollte dies nicht gelingen bliebe Ihnen die Möglichkeit den Arbeitsvertrag im Rahmen der Befristung zu erfüllen oder ordentlich zu kündigen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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