Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
Zunächst danke für Ihre Anfrage.
Tatsächlich gibt es - wegen des Widerspruchsrechts des gesetzlichen Vertreters nach § 1303 Abs. 3 BGB
- eine verpflichtende Anhörung der Eltern. Außerdem wird das Jugendamt angehört. Dies lässt sich leider nicht vermeiden. Weitere und erwähnenswerte Voraussetzungen für die Befreiung nach § 1303 sind u. a.:
Der Antragsteller muss das 16. Lebensjahr vollendet haben, der zukünftige Ehegatte muss volljährig sein (dabei ist aber ausreichend, wenn ein Verlobter kurz vor der Vollendung des 18. Lebensjahres steht), antragsberechtigt ist der minderjährige Verlobte, der einer Befreiung bedarf.
Im Rahmen der Entscheidung muss das Gericht dann das Wohl des Minderjährigen prüfen. Dementsprechend ist die Befreiung zu versagen, wenn diese dem Wohl des minderjährigen widerspricht. Dazu prüft das Familiengericht, ob die Verlobten die für eine Ehe erforderliche charakterliche Reife besitzen, ob der Minderjährige die Tragweite seines Heiratsentschlusses erfasst, ob eine wechselseitige Bindung besteht und eine geordnete Erziehung des eventuell zu erwartenden Kindes gewährleistet erscheint. Wie sie also sehen, bleibt nicht viel Raum für willkürliche Quertreiberei
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Hellmann
Rechtsanwalt
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