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Bedinungen für einen Online Gay Club

22. Juni 2012 17:44 |
Preis: 55€ Historischer Preis
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|

Vertragsrecht


Beantwortet von


19:37

Ich möchte einen Online Gay Club anbieten indem andere User chatten, Daten, anzeigen aufgeben können ....
Jede person kann durch registrierung den service 14 tage lang testen. In dieser zeit muss
die Person um den vertrag zu kündigen den erstellten account
löschen indem sie auf den button account löschen in seinem profil klickt. Somit ist die kostenlose
testphase beendet und es entstehen keinerlei verpflichtigungen.
Kündigt bzw. löscht der kunde seinen account während der testphase nicht wird der user
automatisch clubmitglied und zahlt eine monatliche Clubgebühr von 5,00 Euro
mit einer Laufzeit von 12 Monaten. Sind diese vertragsbedingungen rechtlich durchsetzbar wenn der user diese bedingungen bei der registrierung akzeptiert hat?
Wenn nein welche vorraussetzungen müssten bestehen dass es rechtlich wirksam wäre

22. Juni 2012 | 18:30

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Vorschalten einer kostenlosen Testmitgliedschaft, die sich mit Ablauf des Testzeitraums in eine kostenlose Mitgliedschaft verlängert, ist rechtlich grundsätzlich möglich. Entscheidend ist, dass der Kunde vor der Registrierung hierüber deutlich aufgeklärt wird. Dies kann in den Nutzungsbedingungen geschehen, wobei aber nachweisbar sichergestellt werden sollte, dass der Kunde die Nutzungsbedingungen zur Kenntnis genommen hat. Es sollte daher eingebaut werden, dass der Kunde per Klick bestätigen muss, dass er die Nutzungsbedingungen gelesen und gespeichert hat. Auch sollte der Hinweis auf die automatische Verlängerung nicht im Fließtext „versteckt" werden, sondern deutlich hervorgehoben werden (z.B. durch Fettdruck). Wichtig ist zudem, dass dem Kunden zum Ablauf des kostenpflichtigen Verlängerungszeitraums eine Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten eingeräumt wird (siehe § 309 Nr. 9 BGB ).

Bitte beachten Sie auch, dass der Kunde ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB aufgeklärt werden muss. Zudem müssen im Rahmen der so genannten Button-Lösung ab dem 01. August 2012 Informationen wie die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, der Gesamtpreis, zusätzlich anfallende Versandkosten und die Mindestlaufzeit des Vertrages zeitlich als auch räumlich unmittelbar vor dem Bestellbutton stehen. Ein kostenpflichtiger Vertrag kommt dann nur noch wirksam zustande, wenn diese Informationen erteilt wurden und wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (regelmäßig durch Druck auf den Bestellbutton).


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2012 | 19:25

bedeutet dies dass nach dem neuen button gesetz
auch zahlungspflichtig bestellen stehen muss auch wenn es sich um einen kostenlosen testzugang erstmals handelt der ja noch nicht zahlungspflichtig ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juni 2012 | 19:37

Spätestens wenn der Zugang kostenpflichtig wird, müssten die Informationen angezeigt werden. Da bei einer automatischen Verlängerung aber ja keine neue "Bestellung" aufgegeben wird, sondern die Kostenpflicht quasi automatisch eintritt, muss wohl bereits bei Registrierung zum kostenlosen Testzugang per Button informiert werden. Da aber das Gesetz gerade erst beschlossen wurde und erst im August Wirkung zwingend wird, fehlt es hierzu natürlich noch an Rechtsprechung, so dass eine verbindliche Aussage noch nicht gemacht werden kann.

ANTWORT VON

(2753)

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