Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Vorschalten einer kostenlosen Testmitgliedschaft, die sich mit Ablauf des Testzeitraums in eine kostenlose Mitgliedschaft verlängert, ist rechtlich grundsätzlich möglich. Entscheidend ist, dass der Kunde vor der Registrierung hierüber deutlich aufgeklärt wird. Dies kann in den Nutzungsbedingungen geschehen, wobei aber nachweisbar sichergestellt werden sollte, dass der Kunde die Nutzungsbedingungen zur Kenntnis genommen hat. Es sollte daher eingebaut werden, dass der Kunde per Klick bestätigen muss, dass er die Nutzungsbedingungen gelesen und gespeichert hat. Auch sollte der Hinweis auf die automatische Verlängerung nicht im Fließtext „versteckt" werden, sondern deutlich hervorgehoben werden (z.B. durch Fettdruck). Wichtig ist zudem, dass dem Kunden zum Ablauf des kostenpflichtigen Verlängerungszeitraums eine Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten eingeräumt wird (siehe § 309 Nr. 9 BGB
).
Bitte beachten Sie auch, dass der Kunde ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB
aufgeklärt werden muss. Zudem müssen im Rahmen der so genannten Button-Lösung ab dem 01. August 2012 Informationen wie die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, der Gesamtpreis, zusätzlich anfallende Versandkosten und die Mindestlaufzeit des Vertrages zeitlich als auch räumlich unmittelbar vor dem Bestellbutton stehen. Ein kostenpflichtiger Vertrag kommt dann nur noch wirksam zustande, wenn diese Informationen erteilt wurden und wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (regelmäßig durch Druck auf den Bestellbutton).
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
bedeutet dies dass nach dem neuen button gesetz
auch zahlungspflichtig bestellen stehen muss auch wenn es sich um einen kostenlosen testzugang erstmals handelt der ja noch nicht zahlungspflichtig ist?
Spätestens wenn der Zugang kostenpflichtig wird, müssten die Informationen angezeigt werden. Da bei einer automatischen Verlängerung aber ja keine neue "Bestellung" aufgegeben wird, sondern die Kostenpflicht quasi automatisch eintritt, muss wohl bereits bei Registrierung zum kostenlosen Testzugang per Button informiert werden. Da aber das Gesetz gerade erst beschlossen wurde und erst im August Wirkung zwingend wird, fehlt es hierzu natürlich noch an Rechtsprechung, so dass eine verbindliche Aussage noch nicht gemacht werden kann.