Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die Kündigungsfrist beträgt in Ihrem Fall mindestens drei Monate zum Ende eines Kalendermonates. Eine Verlängerung der Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich wirksam möglich, sofern keine längere Kündigungsfrist vereinbart wird, als für den Arbeitgeber, § 622 VI BGB
.
Eine weitere Verlängerung über drei Monates hinaus tritt Ihrem Fall in Anlehnung an § 622 II Nr. 4 BGB
erstmals nach einer Beschäftigungsdauer von zehn Jahren nach Abschluss der Probezeit ein. Weitere Verlängerungen folgen nach zwölf, nach 15 und nach 20 Jahren. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden.
Ob sich aus einem Tarifvertrag noch etwas anderes ergibt, kann ich ohne nähere Kenntnis Ihres Arbeitsvertrages und der Tätigkeit nicht beurteilen.
Sofern Sie die mindestens dreimonatige Kündigungsfrist nicht einhalten möchten, ist eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristlose Kündigung oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages möglich.
Für eine fristlose Kündigung muss ein wichtiger Grund iSd. § 626 BGB
vorliegen. Ein interessantes Stellenangebot für den Arbeitnehmer stellt einen solchen wichtigen Grund ohne Zweifel nicht dar.
Wenn es also keine weiteren Störungen des Arbeitsvertrages gibt, haben Sie nur die Möglichkeit mit dem Arbeitgeber über eine vorzeitige Beendigung mittels Aufhebungsvertrag zu verhandeln. Dazu ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Einen klagbaren Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages haben Sie nicht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrte Ratsuchende,
bitte gestatten Sie mir einen ergänzenden Hinweis:
Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt mittlerweile nach einer vorhergehenden Entscheidung des EuGH auch die Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer; BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09
.
Der letzte Satz im zweiten Absatz der Antwort entfällt damit.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt