Sehr geehrte Ratsuchende,
vorab die Information, dass Sie jederzeit einen Bau(träger)vertrag kündigen können, ohne einen Grund nennen zu müssen. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht immer.
Allerdings behält der Unternehmer dann grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch, muss sich aber seine Ersparnisse aufgrund der nicht mehr dann notwendigen Lesitungen anrechnen lassen, hat auch Anspruch ggfs. einen Anspruch auf Schadenersatz.
Daher ist bei einer solchen (aber grundsätzlichen möglichen) Kündigung also Vorsicht geboten.
Anders sieht es aus, wenn Sie einen Grund haben, der hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung im Verzug liegen kann.
Sofern für die Fertigstellung ein Fixtermin wirksam vertraglich vereinbart worden ist, wäre das ein Kündigungsgrund. Allerdings sollte der Vertrag mit dem Fertigungstermin dann genau geprüft werden, da in Verträgen häufig eben kein Fixtermin, sondern verklausuliert nur eine unbestimmte Absichtserklärung aufgeführt wird.
Für die Verzugswirkung müssten Sie dann einen entsprechenden Termin für die Fertigstellung erst noch fordern da Verzug neben einer Mahnung (sofern nicht entbehrlich, die Fälligkeit der Leistung, die Nichtausführung und Verschulden verlangt. Einen Nutzungsausfall werden Sie darüber hinaus nicht geltend machen
Sie müssen also mahnen und damit ein Nachfrist setzen (falls kein Fixtermin wirksam vertraglich vereinbart worden ist.
Gerät der Unternehmer in Verzug, können Sie als Verzugsschaden neben Bauzeitzinsen, laufende Baustellenkosten, Miete/Mieterträge bezüglich der Umzugskosten nur mögliche Preisseigerungen verlangen, da der Umzug ja sowieso angefallen wäre.
Zudem können Sie dann mögliche Mehraufwendungen (Fahrten zur Baustelle, neuen Unternehmer) geltend machen, sowie alle Rechtsverfolgungskosten) und mögliche Mehrkosten der späteren fertigstellung
Aber auch hier gilt, dass der Vertrag unbedingt ergänzend zu prüfen ist, da möglicherweise Art oder Höhe des Schadenersatzes dort geregelt sein könnten.
Der Bauträger ist nicht verpflichtet, Ihnen ein neues Fertigstellungsdatum zu nennen - genau darum müssen Sie Ihn mit einer Mahnung in Verzug setzen.
So wie Sie es schildern, sollte an einen einvernehmliche Lösung mittels Aufhebungsvertrag gedacht werden, wobei ein Gutachten über den Wert der bisher erbrachten Leistungen dann Grundlage sein sollte.
Aber Sie müssen auch bedenken, dass Sie dann vermutlich Gewährleistungsansprüche aufgeben und auch Nachunternehmer ggfs. einen Haftungsausschluss verlangen, wenn sie auf einen angefangenen Rohbau weiterarbeiten sollen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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