Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da Sie schildern, dass Sie ein noch zu errichtendes Haus gekauft haben, gehe ich davon aus, dass Sie einen Bauträgervertrag geschlossen haben.
Die Rechtsfolgen im Falle des Verzuges der Fertigstellung des Hauses richtet sich nach den für das Kaufrecht geltenden Bestimmungen.
Da sich der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin im Mai 2009 verschoben hat, ist der Bauträger nach § 286 BGB
in Verzug geraten.
Dies dürfte wohl wischen den Parteien auch unstreitig sein.
Demzufolge hat der Bauträger den daraus entstehenden Verzugsschaden zu ersetzten.
Für Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 249
bis 255 BGB
maßgebend.
Der Gläubiger (Sie) ist daher so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde.
Zum einen wäre der Betrag für die über den vereinbarten Fertigstellungstermin hinausgehenden Mietzinszahlungen für 3 Monate zu erstatten, als auch die Bereitsstellungszinsen, da diese bei rechtzeitiger Ausführung nicht entstanden wären.
Die Bereitstellungszinsen sind keine Zinsen i.S.v. § 248 Abs. 1 BGB
, sondern stellen ein vertragliches Leistungsentgelt für die Bereithaltung der Darlehensvaluta dar, wenn die Bank dem Kreditnehmer das Recht einräumt, das Darlehen von vornherein zu einem hinausgeschobenen Zeitpunkt abzunehmen oder den Auszahlungstermin binnen einer Frist vom Tag der Darlehenszusage an „auf Abruf“ zu bestimmen.
Andererseits muss sich der Gläubiger Vorteile, die ihm auf Grund des Schuldnerverzugs entstanden sind, anrechnen lassen.
Dies gilt z.B. für ersparte Kreditzinsen und Steuervorteile bei verzögerter Fertigstellung einer vom Schuldner erworbenen Hauses und Eigentumswohnung (BGH VerwR 1983, 60, 61; NJW 1983, 2137
).
Eine Anrechnung kann also derzeit nur für ersparte Zinsen auf den durch Sie noch nicht gezahlten Darlehensraten erfolgen, nicht auf die Darlehensraten selbst, da sich die Zahlung der Raten als solche, wie Sie zutreffend feststellen, lediglich nach hinten verschiebt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 21.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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