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Bauträgervertrag: Festkaufpreis und Umsatzsteuer

9. November 2020 09:54 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

In einem Bauträgervertrag kann eine Klausel über die Anpassung der Kaufpreises infolge einer Änderung der Umsatzsteuer enthalten sein. Ist eine solche nicht aufgenommen, spricht viel dafür, dass der Kaufpreis von einer Änderung des Umsatzsteuersatzes nicht abhängig sein soll.

Guten Tag !
Wir haben in 2019 einen Kaufvertrag mit einem Bauträger über eine Wohnimmobilien abgeschlossen.
Darin enthalten ist folgende Klausel:
"Der Käufer zahlt einen Festkaufpreis von Euro X. Hierin enthalten sind die Kosten der Bauzwischenfinanzierung des Bauvorhabens bis zur Bezugsfertigkeit sowie die dem Verkäufer durch die bauausführenden Handwerker in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in Höhe von 19% enthalten."
Ein darüberhinausgehende konkrete Preisanpassungsklausel ist nicht enthalten.
Der Großteil der Arbeiten wurde/wird im 3. + 4. Quartal 2020 fertiggestellt und durch den Bauträger abgenommen. Übergabe an uns als Erwerber erfolgt dann erst in 2021.
Frage: Haben wir einen Anspruch auf Kaufpreisminderung infolge der Senkung des Umsatzsteuersatzes in 2020 - immerhin werden die bauausführenden Handwerker dem Bauträger Rechnungen mit 16% ausstellen (müssen) und der Betrag der vom Bauträger zu zahlenden Umsatzsteuer dürfte entsprechend geringer sein (als in der Planung mit 19%).

9. November 2020 | 10:35

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Mitteilung ist im Bauvertrag keine Preisanpassungsklausel enthalten, die eine Änderung des Preises ausgehend von der Änderung der Umsatzsteuer erlaubt. Derartige Klauseln sind durchaus bekannt und haben auch Gerichten zur Überprüfung vorgelegen. Wenn also eine solche Klausel nicht enthalten ist, spricht viel dafür, dass eine Anpassung bei einer späteren Änderung der Umsatzsteuer von den Parteien nicht gewollt ist. Dies hätte sich auch zu Ihrem Vorteil auswirken können, da es ja in der Vergangenheit meist so gewesen ist, dass die Umsatzsteuer über die Jahre hinweg erhöht wurde.

Ein Anspruch auf Anpassung des Kaufpreises aus Wegfall der Geschäftsgrundlage o. ä. kann ich daher bedauerlicherweise nicht erkennen. Natürlich können Sie einen solchen gleichwohl formulieren und in Verhandlungen mit dem Bauträger treten. Meist kommen ja während der Bauzeit noch zusätzliche Kosten auf die Käufer zu, weil bestimmte Zusatzleistungen gewünscht werden.

Ich bedaure keinen besseren Bescheid geben zu können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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