Sehr geehrter Fragensteller,
vor dem Hintergrund Ihrer Sachverhaltsangaben sowie Ihres Einsatz beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie unterhalten einen Kabeldienstvertrag, der als Dienstvertrag typischerweise als Dauerschuldverhältnis, welches auf eine längere Vertragslaufzeit ausgericht ist.
In der Praxis finden sich in vielen AGB Änderungsklauseln, die gerade wegen der Planungsrisiken ein vorbehaltloses Änderungsrecht des Verwenders enthalten: „Wir behalten uns vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig in Kenntnis gesetzt". Derartige Klauseln, die eine unbeschränkte, einseitige Änderung der AGB vorsehen, sind nach h.M wegen einseitiger Bevorzugung des Klauselverwenders unzulässig, so der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 1998, 454
, 455 f.).
Ein einseitiges Änderungsrecht ist im Geltungsbereich von §§ 307, 309 nur zulässig, wenn die Änderung der Vertragsbedingungen unter dem Vorbehalt steht, dass sie für den Vertragspartner zumutbar ist. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn mit den geänderten Vertragsbedingungen keine wirtschaftlichen Nachteile für den Kunden verbunden sind, was z. B. bei einer Änderung der bisherigen Haftungsregelungen zum Nachteil des Kunden nicht der Fall ist (vgl. Fraf von Westphalen, AGB, 28. Auflage 2010).
Vorliegend wurde der Preis erhöht, was sich zunächst als wirtschaftlich nachteilig darstellt, die Klausel der Sache nach nicht unwirksam macht.
Macht der Kunde allerdings von seinem Widerspruchsrecht, das ihm bei nachteiligen Änderungen zwingend eingeräumt werden muss, Gebrauch, wird der Vertrag zunächst zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Dem Dienstanbieter obliegt dann ein außerordentliches Kündigungsrecht, um den Vertrag mit geänderten AGB´s herbeizuführen, wobei der Widerspruch an sich keine solche Kpndigung rechtfertigt (OLG Köln, NJW 1996, 1065
).
Da laut Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Dienstanbieter nicht gekündigt hat, ist davon auszugehen, dass der Vertrag nach wie vor nach den alten AGB´s Bestand hat.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Einschätzung eine erste Orientierung gegeben haben zu können und verbleibe mit den besten Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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