Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Da die Frist offenbar fruchtlos verstrichen ist, können Sie hier auch gleich einen Rechtsanwalt beauftragen, der Ihre Interessen vertritt.
Das ist ohnehin sinnvoll, da eine vergleichsweise Lösung nicht in Betracht kommt angesichts der Nichtreaktion des Bauträgers. Darüber hinaus ist auch interessen- und vertragsgerecht, einen Sachverständigen der IHK zu konsultieren.
Was die einzelnen Vertragsbestimmungen hier im Einzelnen regeln, ist mir jedoch nicht bekannt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Guten Tag, Herr Roth,
können Sie vielleicht noch bewerten, wie aus rechtlicher Sicht das Vorgehen des Bauträgers ist. Darf er solche, aus meiner Sicht gravierenden Änderungen unabgesprochen vornehmen? Und was kann ich tun, wenn er diese Änderungen als alternativlos darstellt, sie aber aus meiner Sicht den Wert der Wohnung dauerhaft mindern? Und was kann ich tun, wenn er einfach weiterbaut, ohne meinen Einspruch zu registrieren.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nicht vereinbarte Leistungen darf der Bauträger nicht erbringen.
Nach Ihrer Aussage gibt es Alternativen, so dass Sie diese dem Bauträger mitteilen müssen und ihn auffordern, diese Alternativen zu nutzen, anderenfalls Sie von Ihren Gewährleistungsansprüchen Gebrauch machen.
Sollte der Bauträger ungeniert weiterbauen, müssen Sie einen Rechtsanwalt beauftgragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth