Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Vertragspartner ist zunächst weiterhin der Bauträger.
Sie sollten auch nicht noch das Insolvenzrisiko in Bezug auf die ausführenden Firmen/Handwerker eingehen, zumal Sie dann viele Vertragspartner unterschiedlicher Art hätten und womöglich eine Vielzahl von schriftlichen Verträgen schließen müssten.
Zudem bestehen Gewährleistungsrechte nach Werkvertragsrecht (Kündigung, Schadensersatz, Minderung etc.).
Nach meiner ersten Einschätzung sollten Sie daher davon (vorerst) Abstand nehmen.
Eventuell gibt es eine andere Möglichkeit:
Die (von Ihnen genannte) Fertigstellungsbürgschaft, auch unter dem Begriff „Vertragserfüllungsbürgschaft" bekannt, kann hier vielleicht schon eingreifen.
Diese verbürgt sich für den Auftragnehmer, dass dieser seinen vertraglichen Pflichten, die sich für ihn aus dem geschlossenen Vertrag ergeben, erfüllt.
In erster Linie soll der Auftraggeber durch die Vertragserfüllungsbürgschaft vor Schäden im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers geschützt werden.
Aber nicht nur für den Fall der Insolvenz kann durch die Fertigstellungsbürgschaft ein Schutz gestellt werden, denn auch wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erfüllt oder verweigert werden, kann der Auftraggeber auf die Fertigstellungsbürgschaft zurück greifen.
Dieses sollten Sie in der betreffenden Urkunde/den Ihnen ausgehändigten Unterlagen nachsehen.
2.
Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur ein der Höhe nach modifizierter Anspruch zu.
Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Ansonsten mach er sich unter Umständen haftbar.
3.
Vor diesem Hintergrund halte ich es für ratsam, den Bauvertrag in rechtlicher Hinsicht nochmals gesondert zu prüfen.
Ich stehe Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung. Eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gut geschrieben werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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