Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Für die Behandlung von Verträgen im Falle einer Insolvenz stellen die §§ 103 ff. InsO
Sonderregelungen bereit, die auch für Werkverträge Wirkung entfalten. Nach § 103 InsO
steht dem Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Wahlrecht zu, noch nicht erfüllte Verträge entweder zu erfüllen oder nicht.
Sie schreiben, dass das Insolvenzverfahren vorliegend vermutlich aber gar nicht eröffnet wird. Das hieße, das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, weil das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Wird das Verfahren nicht eröffnet, greifen auch die Sonderregeln der §§ 103 ff. InsO
nicht.
Es bleibt vielmehr bei dem zugrunde gelegten Vertragswerk, der Leistungsbeschreibung sowie der VOB. Nach der VOB/B kann bei Eintreten der Insolvenz beim Auftragnehmer, Ihrem Bauträger, die außerordentliche Kündigung des Vertrages ausgesprochen werden. Die bereits geleisteten Arbeiten, sind zu dem vereinbarten Preis dann abzurechnen. Der durch eine Insolvenz des Auftragnehmers entstehende Schaden hält sich nur in Grenzen, wenn Abschlagszahlungen lediglich streng nach Leistungsstand erbracht, also nicht etwa - in der Insolvenz kaum rückforderbare - Vorauszahlungen geleistet hat. Wie hier Ihre genaue Vertragsgestaltung aussieht, lässt sich ohne Einsicht in den Vertrag jedoch nicht beurteilen. Gegebenenfalls stehen Ihnen zudem Schadensersatzansprüche gegen Ihren dann ehemaligen Auftragnehmer zu, weil Sie möglicherweise kündigungsbedingte Mehrkosten haben.
Allerdings ist bei den Schadensersatzansprüchen natürlich zu berücksichtigen, dass Ihr Vertragspartner seine Zahlungsunfähigkeit erklärt hat.
Eine Aufrechnung ist sowohl im nicht eröffneten wie im eröffneten Verfahren in Ihrem Falle möglich. Wird das Verfahren nicht eröffnet, bleibt es bei den allgemeinen Regeln der VOB/B und des BGB. Im eröffneten Verfahren hat nach einer Aufrechnungserklärung durch Sie eine Saldierung zu erfolgen. Bleibt ein Restanspruch bei der Aufrechnung zu Ihren Gunsten, müssen Sie den Restanspruch zur Insolvenztabelle anmelden. In beiden Fällen muss Ihnen allerdings klar sein, dass die Chancen, den überzahlen Betrag zurück zu erhalten verschwindend gering sind, da Ihr Auftragnehmer hat die Zahlungsunfähigkeit erklärt hat.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort, eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Allerdings sollten Sie den Vertrag insgesamt prüfen lassen, um keine Rechte und Möglichkeiten zu verschenken. Gerne stehe ich hierfür im Wege einer Mandatsübertragung zur Verfügung.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de
Diese Antwort ist vom 10.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ihre Antwort hilft uns so nicht weiter, Sie sind leider gar nicht auf meine Fragen im speziellen eingegangen. Wir gehen nicht davon, aus, dass beim Bauträger noch etwas "zu holen ist". Uns kommt es darauf an, zügig weiter zu bauen.
1) Kann ich nun Subunternehmen direkt beauftragen, oder muss ich dazu vorher gegenüber dem Bauträger oder die Kündigung aussprechen?
2) Wie soll ich mich in dem konkreten Fall der bereits erbrachten Teilleistung verhalten? Nach Zahlungsplan erhält der Bauträger das Geld erst, wenn der Trockenbau vollständig geleistet ist. Dies ist nicht der Fall und kann von dem Bauträger ja auch nicht mehr geleistet werden. Kann der (vorläufige) Insolvenzverwalter von uns die anteilige Zahlung verlangen (z.B. auf Grundlage der VOB)? Kann er jetzt schon eine Forderung stellen, oder erst, wenn die Insolvenz eröffnet ist? Könnten wir eine solche Forderung generell zurückweisen? Oder könnten wir einer solche Forderung nur widersprechen, wenn wir nachweisen, dass es bereits zu einer Überzahlung gekommen ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie können und müssen kündigen. Dafür steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung im Falle der Insolvenz ja zu.
Die geleisteten Arbeiten sind wie oben beschrieben abzurechnen. Das heißt natürlich, dass geleistete Arbeiten von Ihnen zu bezahlen sind. Bei einer Kündigung erfolgt die Abrechnung sofort. Sofern Sie die Überzahlung nachweisen können, erfolgt, wie oben bereits beschrieben, eine Aufrechnung der Forderungen gegen Sie und Ihrer Rückforderung.
Die Rückforderung von vorgestrecktem Geld steht Ihnen natürlich zu. Diese können Sie durch Erklärung der Aufrechnung auch geltend machen gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter. Wenn das Verfahren eröffnet werden sollte, ist die Rückforderung Insolvenzforderung.
Die Forderung auf Bezahlung geleisteter Arbeiten können Sie natürlich weder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch hinterher abwehren. Für nicht geleistete Arbeiten brauchen Sie aber natürlich auch nicht zu bezahlen. Wenn Sie kündigen, wird der (vorläufige) Insolvenzverwalter bereits jetzt gegen Sie noch offene Forderungen geltend machen, denen gegenüber Sie ja dann aber die Aufrechnung aus einer Überzahlung geltend machen können. Wenn Sie nicht kündigen, kann der (vorläufige) Insolvenzverwalter auch mit einer entsprechenden Forderung an Sie herantreten, weil seine oberste Aufgabe ist, das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten. Schließlich benötigt er auch ein gewisses Maß an Schuldnervermögen, damit das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.
Wenn es Ihnen also darum geht, so schnell wie möglich weiter zu bauen, dann kündigen Sie außerordentlich und schließen Sie einen neuen Vertrag mit dem Subunternehmer. Alles weitere läut dann wie bereits beschrieben ab.
Mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de