Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Sie dürfen die Garage, wenn sie die Maße nicht überschreitet, an die Grenze bauen. Sie haben die entsprechenden Vorschriften in der LBO schon gefunden.
Die LBO ist hier noch speziell ausgeformt durch den Bebauungsplan, welcher als Satzung spezielle Regelungen für Ihr Gebiet enthält. Demnach dürfen Sie Garagen auch außerhalb des Baufensters, also des Bereichs, in dem Sie Ihr Haus positionieren dürfen, errichten. Die Grenze hier wiederum bildet die LBO sowie ggf. weitere Regelungen im Bebauungsplan (besser nochmal genau lesen). Ich halte nach alledem die ins Auge gefassten Möglichkeiten für machbar. Beim Baufenster kommt es nicht darauf an, ob es rückständig ist oder nicht. Sie sollten aber dennoch beachten, dass sich ein Nachbar auch wegen dauerhafter Geruchsbelästigungen und Lärmbelästigungen gegen die rückwärtige Garage wenden könnte.
Da dies eine online Einschätzung ist, aber auch die örtlichen Gegebenheiten eine entscheidende Rolle spielen, empfehle ich vor Realisierung des Bauvorhabens beim Bauamt zusätzlich nachzufragen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin
Besten Dank für die schnelle Rückmeldung!
ich verstehe also richtig, dass insbesondere gegen eine grenzständige Bebauung zur Straße hin nichts grundsätzliches / keine anderen gesetzlichen Regelungen sprechen?
Ich frage nach, da ich zur grenzständigen Bebauung zur Straße hin bisher nicht wirklich Informationen / Beispiele / etc im Netz finden konnte. Ich frage mich insofern, inwiefern der grenzständige Bau einer Garage zur Straße hin ein "üblicher" Sachverhalt im Rahmen von LBauO §8 Abs 9 ist - oder ob wir letzten Endes über eine absolute Sondersituation sprechen, die erst durch die Formulierung im Bebauungsplan zustande kommt (dass Garagen auch außerhalb des Baufensters möglich sind - womit die Gemeinde im Zweifel wohl eher eine rückwärtige Bebauung ermöglichen wollte).
Ich danke vielmals für eine kurze Einordnung!
Sehr geehrter Fragesteller,
hier ist es der Bebauungsplan, welche die " absolute Sondersitutaion" schafft.
Er ist als gemeindliche Ortssatzung die speziellere Regelung zur LBO.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin