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Baurecht RLP - Grenzbebauung mit Garage zur Straße hin bzw außerhalb Baufenster?

10. September 2023 23:56 |
Preis: 60,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Hallo,

ich würde gerne verstehen, welche Möglichkeiten zur Grenzbebauung ich in einem konkreten Fall habe. Und zwar geht es um die Grenzbebauung auf einem Baugrundstück in RLP zwecks Errichtung einer Garage - innerorts, mit rechtskräftigem Bebauungsplan. Ich würde die Garage gerne entweder zur Straße hin oder rückwärtig zum Nachbarn grenzständig errichten.

Ich habe verstanden, dass ich Garagen grundsätzlich nach LBauO §8 Abs 9 unter den dort genannten Voraussetzungen (max Länge entlang Grenze, mittlere Wandhöhe, Giebelhöhe, Dachneigung, etc) ohne Grenzabstand bzw. mit Grenzabstand unterhalb der sonst üblichen min 3m errichten kann.

Im Bebauungsplan steht außerdem folgendes zu Garagen: "Garagen und Stellplätze sowie landwirtschaftliche Nebengeäude sind, soweit keine anderen Festsetzungen entgegenstehen, auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig". Meines Erachtens stehen im vorliegenden Fall keine anderen Festsetzungen der Grenzbebauung entgegen.

Im Bebauungsplan ist zwischen der Straße und dem Baufenster ein Abstand von 3m eingezeichnet. Auch zum rückwärtigen Nachbarn hin endet das Baufenster ca 4 Meter vor der Grenze.

Meine Fragen:
- Ich würde gerne verstehen, inwiefern ich den im Bebauungsplan eingezeichneten Abstand von 3m zwischen Straße und Baufenster ganz oder teilweise mit einer Garage überbauen kann und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Im konkreten Fall würde die Garage kein Garagentor zur Straße haben - die Einfahrt in die Garage würde vielmehr seitlich oder rückwärtig über einen Hof erfolgen.
- Wenn ich die Garage anstelle zur Straße hin im rückwärtigen Teil des Grundstücks errichten würde, würde das Baufenster hier bei einer rückwärtigen Grenzbebauung eine Rolles spielen? D.h. Könnte ich die Garage im hinteren Teil des Grundstücks außerhalb des Baufensters grenzständig errichten?

Besten Dank und freundliche Grüße!

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Sie dürfen die Garage, wenn sie die Maße nicht überschreitet, an die Grenze bauen. Sie haben die entsprechenden Vorschriften in der LBO schon gefunden.

Die LBO ist hier noch speziell ausgeformt durch den Bebauungsplan, welcher als Satzung spezielle Regelungen für Ihr Gebiet enthält. Demnach dürfen Sie Garagen auch außerhalb des Baufensters, also des Bereichs, in dem Sie Ihr Haus positionieren dürfen, errichten. Die Grenze hier wiederum bildet die LBO sowie ggf. weitere Regelungen im Bebauungsplan (besser nochmal genau lesen). Ich halte nach alledem die ins Auge gefassten Möglichkeiten für machbar. Beim Baufenster kommt es nicht darauf an, ob es rückständig ist oder nicht. Sie sollten aber dennoch beachten, dass sich ein Nachbar auch wegen dauerhafter Geruchsbelästigungen und Lärmbelästigungen gegen die rückwärtige Garage wenden könnte.

Da dies eine online Einschätzung ist, aber auch die örtlichen Gegebenheiten eine entscheidende Rolle spielen, empfehle ich vor Realisierung des Bauvorhabens beim Bauamt zusätzlich nachzufragen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 24. September 2023 | 20:54

Besten Dank für die schnelle Rückmeldung!

ich verstehe also richtig, dass insbesondere gegen eine grenzständige Bebauung zur Straße hin nichts grundsätzliches / keine anderen gesetzlichen Regelungen sprechen?
Ich frage nach, da ich zur grenzständigen Bebauung zur Straße hin bisher nicht wirklich Informationen / Beispiele / etc im Netz finden konnte. Ich frage mich insofern, inwiefern der grenzständige Bau einer Garage zur Straße hin ein "üblicher" Sachverhalt im Rahmen von LBauO §8 Abs 9 ist - oder ob wir letzten Endes über eine absolute Sondersituation sprechen, die erst durch die Formulierung im Bebauungsplan zustande kommt (dass Garagen auch außerhalb des Baufensters möglich sind - womit die Gemeinde im Zweifel wohl eher eine rückwärtige Bebauung ermöglichen wollte).

Ich danke vielmals für eine kurze Einordnung!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. September 2023 | 14:15

Sehr geehrter Fragesteller,

hier ist es der Bebauungsplan, welche die " absolute Sondersitutaion" schafft.
Er ist als gemeindliche Ortssatzung die speziellere Regelung zur LBO.

Mit freundlichen Grüßen

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

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