Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Fahrlässigkeit als solche ist kein Straftatbestand, der zur Anzeige gebracht werden kann. Fahrlässigkeit ist lediglich eine Schuldform, mit der Straftaten begangen werden.
Betrug setzt eine vorsätzliche Begehung voraus, dh. der Täter muss den Betrug zum Zeitpunkt der Tathandlung gewollt haben.
Dieser Vorsatz muss sich auf folgende Tatbestandsmerkmale beziehen:
- Täuschung des Vertragspartners
- hierdurch Erregung eines entsprechenden Irrtums beim Vertragspartner
- Vertragspartner wird hierdurch zu einer Vermögensverfügung veranlasst, z.B. Bezahlung einer unbegründeten Rechnung
- dies muss zu einem Vermögensschaden führen.
Der Vorsatz des Täters muss sich bereits zum Zeitpunkt der Tathandlung, also der Täuschung, auf alle genannten Tatbestandsmerkmale beziehen. Ein Beispiel:
Jemand bestellt im Restaurant Speisen und Getränke, täuscht dadurch Zahlungsbereitschaft gegenüber dem Personal vor, das ihm deshalb bedient. Hierdurch erleidet der Wirt einen Schaden durch die nichtbezahlte Zeche.
Als Betrug ist dies nur dann strafbar, wenn der Täter von Anfang an - also schon bei der Bestellung - beabsichtigte, die Zeche nicht zu bezahlen. Wenn er den Vorsatz der Nichtzahlung erst später (also nach der Bestellung) fasst, liegt keine Täuschung des Personals vor und somit auch kein Betrug.
Die Schwierigkeit, einen Betrug nachzuweisen, liegt darin, dem Täter nachzuweisen, dass er von Anfang an mit Vorsatz handelte. Deswegen werden viele Betrugsverfahren eingestellt.
Genauso liegt es hier:
Mangelnde Bauüberwachung und vorschriftswidrig eingebaute Gasleitungen können auch auf Inkompetenz und Überlastung des Architekten beruhen, ohne dass der Architekt hier vorsätzlich handelte. Vorsatz würde hier den Nachweis erfordern, dass der Architekt schon bei seiner Beauftragung beabsichtigte, die Bauüberwachung nicht ordnungsgemäß auszuführen. Bloße berufliche Unfähigkeit, die dem Betroffenen aber nicht bewusst ist, ist nicht als Betrug strafbar.
Bei den nicht abgerechneten Leistungen könnte der Architekt ins Feld führen, er habe sich einfach nur bei der Rechnungstellung geirrt bzw. vertan und dies nicht bemerkt. Auch hier dürfte ein Betrugsnachweis kein "Selbstläufer" sein.
Frage 2
Die Schadensersatzklage ist rechtlich unabhängig. Es gibt keinen Einfluss durch das Strafverfahren.
Frage 3
Die Verjährung der Honorarforderung des Architekten beginnt nach Paragraph 15 Abs. 1 HOAI erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem eine prüffähige Rechnungsstellung erfolgte. Verjährung tritt dann nach 3 Jahren ein.
In seinem Urteil vom 05.11.1998 (Aktenzeichen VII ZR 191/97, NJW 1999, S. 713) hat der BGH festgestellt, dass auch Abschlagsforderungen selbständig verjähren, dass aber auch für Abschlagsforderungen eine prüffähige Abschlagsrechnung vorgelegt werden muss, um die Verjährung in Gang zu setzen.
Es kommt also darauf an, wann die Gewerke und Leistungen im Einzelnen nach der HOAI prüffähig vom Architekten abgerechnet wurden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen