Sehr geehrte(r) Fragesteller(-in),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Vorab: Sie schildern hier ein Rechtsproblem, bei dem man sehr am Sachverhaltsdetail arbeiten muß.
Offensichtlich ist aber zunächst einmal, daß Sie keinen schriftlich oder von beiden Seiten eindeutig als solchen zu verstehenden mündlichen Vertrag abgeschlossen haben. Naheliegend ist auch, daß die Rechtsordnung nicht jeden Fall eines schlußendlich doch nicht zustande gekommenen Vertragsschlusses ohne Rechtsfolgen läßt.
Ansatzpunkte einer Lösung sind zum einen die speziellen Regelungen des Achitekten- und / oder Werktvertragsrechts, zum anderen hilfsweise allgemeine zivilrechtliche Instrumentarien, solche Fälle einer für alle Beteiligten gerechten Lösung zuzuführen.
Anhaltspunkt einer Lösung ist zunächst § 632 BGB
, ich zitiere:
„§ 632 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung
des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer
Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung
als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
Was nun die Umstände sind, auf die es in einer Einzelfallprüfung ankommt, hat die Rechtsprechung für die Beauftragung eines Architekten diesem etwas großzügigere rechtliche Maßstabe zukommen lassen als bei anderen Werkverträgen. So soll im Gegensatz zum Vertragsanbahnungsverhältnis mit Bauunternehmern beim Architekten zunächst grundsätzlich mit einem Vergütungsanspruch zu rechnen sein (OLG Koblenz, NJW-RR 96, 1045
). Dies gilt insbesondere –jetzt zu Ihrem konkreten Fall- wenn Anpassungen verlangt und durchgeführt werden (Stendal, NJW-RR, 00, 230). Etwas anderes soll aber gelten, wenn eine kostenlose Leistungserbringung zugesagt wurde (Celle, BauR 00, 1069
). Und wie so häufig sollen die Einzelfallumstände entscheiden (Hamm, NZBauR 01, 505ff.), womit hier wieder der Eingangssatz erreicht wird. Im Rahmen einer in diesem Forum nur möglichen kursorischen Prüfung wäre meine Antwort ein vorsichtiges Ja zugunsten des Architekten – trotz der von Ihnen beschriebenen einzelnen Details.
Daneben kommt noch ein Anspruch aus sog. culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluß) in Betracht. Dies aber auch nur, wenn Sie den Architekten offensichtlich in den Glauben versetzten, es werde zum endgültigen Vertrag kommen. Dies möchte ich vorliegend verneinen.
Auch zu Ihren Gunsten ist m.E. die Frage des Baugesuchs zu beurteilen. Hier käme zwar ein Anspruch aus sog. „Geschäftsführung ohne Auftrag“ in Betracht. Dann müßten die Einreichung des Baugesuchs aber Ihrem mutmaßlichem Willen entsprechen (§ 683 BGB
). So verstehe ich Ihren Bericht jedoch nicht.
Sie fragten abschließend nach der weiteren Vorgehensweise:
Ich würde dem Architekten auf Grundlage der hier vertretenen Rechtsauffassung höflich aber bestimmt mitteilen, daß Sie eine Leistung zunächst ablehnen. Angesichts der zwar eher negativen, aber doch offenen ersten Antwort sollten Sie dem Architekten parallel unter Verwahrung einer Rechtspflicht einen teilweisen Ersatz seiner Aufwendungen anbieten. Schlußendlich handelt es sich um einen Grenzfall, hinsichtlich des Baugesuchs sogar eher einen Fall zu Ihren Gunsten. Wahrscheinlich weiß dies auch der Architekt oder läßt sich beraten. Und ihm wird evt. eine Teilleistung lieber sein als die Unwägbarkeiten eines längeren Zivilrechtsverfahrens.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung, ebenso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
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Diese Antwort ist vom 17.06.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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