Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob die Rechnung des von Ihnen beauftragten Notars dem Grund und der Höhe nach gerechtfertigt ist, kann nur durch Prüfung sämtlicher Unterlagen abschließend beurteilt werden. Zunächst müsste auch geprüft werden ob auf Grundlage einer Honorarvereinbarung oder der HOAI abgerechnet wurde.
Im Hinblick auf Ihre Frage einer möglichen Verjährung, so gilt bei Architektenleistungen die gesetzliche Frist von drei Jahren. Der Verjährungsbeginn hängt jedoch nicht davon ab, wann die Leistung erbracht wurde, sondern vom Zeitpunkt der Überreichung einer prüfbaren Schlussrechnung. Grund hierfür ist, dass die Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung ist.
Aus diesem Grund haben Sie die Möglichkeit, dem Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung zu setzen. Kommt der Architekt Ihrer Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht nach, muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei die Schlussrechnung innerhalb angemessener Frist erteilt worden. Auf diesem Wege, können Sie daher einen sehr viel früheren Verjährungsbeginn herbei führen.
Sollten Sie in der Vergangenheit von diesem Recht kein Gebrauch gemacht haben, so beginnt die Verjährung vorliegend mit dem Schluss des Jahres 2016.
Die Ansprüche dürften daher noch nicht verjährt sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei der Prüfung der Ihnen vorliegenden Rechnung anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: http://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, sehr geehrter Herr Frischhut. Gibt es denn keine Frist, innerhalb der ein Architekt die Schlussrechnung erstellen muss (hier waren es über drei Jahre)? Sonst kann er doch die Verjährung bis in die Ewigkeit hinausschieben.
Viele Grüße, besten Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der im BGB geltende Grundsatz, dass die Verjährung bereits nach dem Erbringen einer Leistung zu laufen beginnt, also dann, wenn der Anspruch entstanden ist, wird durch die Regelungen der HOAI faktisch außer Kraft gesetzt. Der Fristlauf beginnt danach erst , wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Schlussrechnung überreicht worden ist, vgl. § 8 Abs. 1 HOAI
.
Diese Vorschrift hat tatsächlich zur Folge, dass die Leistung eines Architekten auch nach Jahren berechnet werden kann, da das Überreichen der Schlussrechnung ein wesentlicher Bestandteil des Beginns der Verjährungsfrist ist.
Als Auftraggeber haben Sie gerade deshalb das Recht dem mit der Rechnungsstellung säumigen Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung zu setzen. Stellt der Architekt dann weiter keine Rechnung, beginnt die Verjährung nach Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist zur Rechnungsstellung.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der im BGB geltende Grundsatz, dass die Verjährung bereits nach dem Erbringen einer Leistung zu laufen beginnt, also dann, wenn der Anspruch entstanden ist, wird durch die Regelungen der HOAI faktisch außer Kraft gesetzt. Der Fristlauf beginnt danach erst , wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Schlussrechnung überreicht worden ist, vgl. § 8 Abs. 1 HOAI
.
Diese Vorschrift hat tatsächlich zur Folge, dass die Leistung eines Architekten auch nach Jahren berechnet werden kann, da das Überreichen der Schlussrechnung ein wesentlicher Bestandteil des Beginns der Verjährungsfrist ist.
Als Auftraggeber haben Sie gerade deshalb das Recht dem mit der Rechnungsstellung säumigen Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung zu setzen. Stellt der Architekt dann weiter keine Rechnung, beginnt die Verjährung nach Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist zur Rechnungsstellung.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt