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Bauen auf landwirtschaftlicher Fläche

17. April 2025 10:41 |
Preis: 40,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


Sehr geehrte Damen und Herren,
welche Möglichkeiten gibt es, dass man auf landwirtschaftliche Flächen ein Wohnhaus bauen darf?

Mit ist sehr wohl klar, dass das jeder machen würde, wenn es einfach wäre, trotzdem gibt es bestimmt Möglichkeiten, je nach Widmung usw.

Wir könnten uns vorstellen ein landwirtschaftliches Grundstück zu kaufen, dort Nutztiere zu halten (Schafe, Ziegen, Alpakas...) - das aber eher "ernsthaft im Nebenerwerb", nicht als Haupterwerb. Und ein "privilegiertes Wohngebäude nach §35 BauGB" zu erreichten.

Wie stehen die Möglichkeiten, was sind die Voraussetzungen? Welche Optionen gibt es?

Grundstücksbeispiel:
https://www.immobilienscout24.de/expose/158550772?referrer=HYBRID_VIEW_LISTING&searchId=d3ebef95-9f15-3156-a0fe-7971409be019&searchUrl=%2Fshape%2Fgrundstueck-kaufen%3Fplotarea%3D1000.0-%26shape%3DYXlqZUh1Z35mQXxvcUFpfGlAamVgQHtoeUJwcldzd2dAam1AfWRfQH1yQl9pUm1sc0FzcUdfaW5AaXJWaW9VbGtQYXJSbHJ0QXZnQ3pueUNsdUR8ZF9AO2NrfWVIbXNsb0FybkFvfEBkb0FtfUk.%26price%3D-200000.0%26pricetype%3Dbuy&searchType=drawn_area#/


Vielen Dank.

LG
Reinhard Putscher

17. April 2025 | 12:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bezüglich der Errichtung eines Wohnhauses auf landwirtschaftlichen Flächen im Außenbereich ist hier zu wissen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür im § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt sind.

Grundsätzlich ist das Bauen im Außenbereich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, um eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Ein Wohnhaus kann im Außenbereich privilegiert errichtet werden, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Dies bedeutet, dass das Wohnhaus in einem funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen muss.

In Ihrem Fall, wenn Sie planen, Nutztiere wie Schafe, Ziegen oder Alpakas zu halten, könnte dies als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden, sofern es sich nicht nur um ein Hobby handelt, sondern eine ernsthafte wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Ein Nebenerwerbsbetrieb kann ebenfalls als landwirtschaftlicher Betrieb gelten, wenn er einen nicht unerheblichen Anteil am Gesamteinkommen erzielt und einen spürbaren wirtschaftlichen Nutzen bringt.

Es ist wichtig, dass Sie ein schlüssiges Betriebskonzept vorlegen können, das die Rentabilität und die Notwendigkeit des Wohnhauses für den Betrieb nachweist. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass das Wohnhaus für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist, beispielsweise um die Versorgung der Tiere sicherzustellen.

Sollte Ihr Vorhaben nicht unter die Privilegierung fallen, besteht die Möglichkeit, dass es als "sonstiges Vorhaben" nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen wird, wenn es keine öffentlichen Belange beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange könnten beispielsweise durch den Flächennutzungsplan oder den Landschaftsschutz beeinträchtigt werden.

Ich empfehle Ihnen dringend, vor dem Kauf des Grundstücks und der Planung des Bauvorhabens eine detaillierte Prüfung der örtlichen Gegebenheiten und der rechtlichen Rahmenbedingungen durchzuführen. Es könnte auch sinnvoll sein, das Vorhaben frühzeitig mit dem zuständigen Bauamt zu besprechen, um die Erfolgsaussichten einer Baugenehmigung zu klären.

Dieses kann nur eine Erstberatung mit vorläufigem Charakter sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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