Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das Baurecht (Bauvertrag, Bauträgervertrag, Werkvertrag, BGB, VOB) und betrifft Ansprüche gegen den Werkunternehmer (Bauträger, Handwerker) und/oder Ansprüche gegen den/die Planverfasser (Architekt, Bauingenieur, Ingenieur).
Zu prüfen wäre, ob das Bauwerk tatsächlich (beweisbar) von den vertraglichen Vereinbarungen (Leistungsbeschreibung, ursprünglicher Plan, Planänderung) abweicht, und auch ob der Plan möglicherweise falsch war.
Auf den allerersten Blick erscheint auch fraglich, ob derartige Änderungen am Plan per Email vom Bauleiter dokumentiert oder vereinbart werden können. Voraussichtlich wird eine Zustimmung zur Planänderung (Größe der Fenster) für die Gegenseite (den Bauunternehmer) nur schwer beweisbar sein.
Sie können beispielsweise zunächst außergerichtlich Mängelgewährleistungsrechte geltend machen, oder die Abnahme des Bauwerks verweigern.
Da es sich immer wieder zeigt, daß Bauträger hier fast ausschließlich Eigeninteressen wahrnehmen (Bauleiter, Architekt und Handwerker sind Subunternehmer des Bauträgers) empfiehlt es sich frühzeitig juristischen und fachlichen Rat (insbesondere auch bei der Abnahme, Bauabnahme) einzuholen. Fast sicher ist auch damit zu rechnen, daß der Bauträger an anderer Stelle und aus anderem Grund (z.B. angeblicher Sonderwünsche, Verzug bei Eigenleistungen) seine wirtschaftliche Einbuße wieder herreinholen will.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegeben falls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist
Sehr geehrter Herr Lautenschläger,
vielen Dank für Ihre interessante Antwort. Ich würde Sie gegebenenfalls gerne beauftragen, mich in diesem Sachverhalt zu vertreten.
Dennoch bin ich natürlich daran interessiert, mich mit dem Bauträger außergerichtlich zu einigen und möchte noch einmal genauer auf folgenden Hinweis von Ihrer Seite eingehen: "Sie können beispielsweise zunächst außergerichtlich Mängelgewährleistungsrechte geltend machen, oder die Abnahme des Bauwerks verweigern."
Wie würden Sie dies an meiner Stelle dem Bauträger gegenüber kommunizieren, um ihm die Möglichkeit offen zu lassen, sich ohne einen Rechtsstreit mit mir zu einigen?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Nachfrage,
Kommunikation grundsätzlich immer schriftlich und beweisbar etwa per Einschreiben Rückschein.
MfG
RA P. Lautenschläger