Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im hiesigen Format (www.frag-einen-anwalt.de) wie folgt beantworten möchte:
Ihre Frage betrifft das Baurecht (Baugenehmigung, Bauvoranfrage, Bauplanungsrecht).
Zunächst einmal wäre darauf hinzuweisen, dass die Ablehnung einer Bauvoranfrage ( § 59
BbgBO Vorbescheidsverfahren) mit dem Hinweis auf einen Verstoß gegen das Bauplanungsrechts, vielerlei Hintergründe haben kann.
Unter Bauplanungsrecht wird das Recht bezeichnet, dass die städtebaulichen Entwicklung durch Vorbereitung und Leitung der baulichen Nutzung von Grundstücken steuert. Die Instrumente des Bauplanungsrechts sind der Flächennutzungsplan §§ 5 ff BauGB
und der Bebauungsplan §§ 8 ff BauGB
. Hier kommt es darauf an, wie ihr Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zu berurteilen ist z.B. darauf ob einen Bebauungsplan besteht oder nicht oder ob es sich um ein Bauvorhaben im Außenbereich handelt §§ 31
, 33
bis 35 BauGB
. Weiter ist die Art und das Maß der baulichen Nutzung von Relevanz (vgl. Baunutzungsverordnung BauNVO). Es wäre also genau zu untersuchen, welche bauplanungsrechtlichen Vorschriften (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, § 34 BauGB
„Einfügen", § 35 BauGB
Außenbereich; § 31 BauGB
keine Erleichterung, Ausnahme oder Befreiung möglich) ihr Bauvorhaben angebliche nicht einhalten können soll.
Ggf. wäre zu prüfen, ob Ihr Bauvorhaben sogenannten Bestandsschutz genießt, was sich aus der erteilten Teilungsgenehmigung bzw. dem Hinweis auf eine Baugenehmigung ergeben könnte. Eigentlich bezieht sich § 19 BauGB
nur auf die besonders zu genehmigenden Teilung von Grundstücken. Vielleicht gibt es hier Probleme z.B. wenn das Bauamt meint die Erschließung der Grundstücke sei nicht ausreichend gesichert (keine Baulast möglich ?) , oder Abstände könnten nicht eingehalten werden.§ 19 Abs. 2 BauGB
: „Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen". Die Teilungsgenehmigung genehmigte eben nur seinerzeit die Teilung, hat aber Nichts mit dem von Ihnen heute beantragten neuen Bauvorhaben (Nutzungsänderung ?) zu tun. So auch § 4 Abs. 3 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) : „Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Abstandsflächen, den Brandschutz und die Erschließung, zuwiderlaufen. ..."
Sie sollten prüfen (lassen), wie auf das Schreiben des Bauamts zu reagieren ist. Kann der Antrag nachgebessert werden ? Ggf. wäre gegen die Ablehnung der Bauvoranfrage innerhalb enger Fristen Widerspruch zu erheben, und ggf. auch Klage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Herr Rechtsanwalt,
Ich muss zu meinem Verständnis nochmal nachfragen.
Im Paragraph 19 Abs 2 BauGb heißt es : Durch die Teilung eines Grundstückes im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ( Flächennutzungsplans ) dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebaungsplanes ( Flächennutzungsplans) widersprechen.
In der Teilungsgenehmigung steht : das Grundstück ist bebaut und liegt im Innenbereich. Die Bebauung ist genehmigt.
Heißt das, das alle Flurstücke die mit der Teilung geschaffen wurden weiterhin im Innenbereich und somit im Flächennutzungsplan verbleiben ?
Sehr geehrte/r Fragensteller/in,
Die Teilungsgenehmigung der Grundstücke und die Genehmigung ("Bestandsschutz") für die bestehenden baulichen Anlagen (und deren bauliche Nutzungen) sind das Eine.
Das andere ist Ihre Bauvoranfrage, die ja Änderungen (Erweiterungen, Anbauten, Umbauten, Umnutzungen) zum Ziel hat. Wo hier das bauPLANUNGsrechtliche Problem ist, erscheint unklar.
Unter dem Fachbegriff "Innenbereich" werden Gebiete bezeichnet, bei denen zar kein Bebauungsplan gilt, wo sich aber Art und Maß der Bebauung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB
) ergibt. "Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden" usw. Mit dem sehr groben Flächennutzungsplan hat das Nichts zu tun.
Vereinfacht gesagt: Die Bauvorschriften (z.B. Anzahl der Geschosse, Höhenlagen, Grundflächenzahl (GRZ), Baumassezahl) ergeben sich aus der Umgebung Ihres Baugrundstücks. Das Bauamt scheint der Meinung zu sein, dass sich Ihr Bauvorhaben (bzw. dessen Änderung) eben nicht einfügt. Diese Argumentation kann/muss man prüfen um ggf. "dagegenzuhalten".